11.3.5 Beispiele von durch Sportler und Sportmannschaften erbrachten Leistungen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 11.3.5 · Deutsch

Die Beträge verstehen sich netto, d. h. exklusive MWST.

Beispiel 1
Ein selbstständiger Tennisspieler mit Domizil im Inland spielt im Jahr 2024 sowohl in der Schweiz als auch im Ausland. Er erbringt zudem Werbedienstleistungen an verschiedene Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland.

Antrittsprämie für Turnier in St. Gallen

CHF

30'000

8,1 %

Preisgeld für Turnier in St. Gallen

CHF

40'000

8,1 %

Dem Organisator in Rechnung gestellte Transport- und Aufenthaltskosten

CHF

5'000

8,1 %

Antrittsprämie für Turnier in Paris

CHF

20'000

*

Preisgeld für Turnier in Paris

CHF

25'000

*

Dem Organisator in Rechnung gestellte Transport- und Aufenthaltskosten

CHF

4'000

*

Werbeeinnahmen für:

- Tennisracket (dem Produzenten mit Sitz in den USA fakturiert)

CHF

100'000

*

- Bekleidung (dem Produzenten mit Sitz im Inland fakturiert)

CHF

80'000

8,1 %

- Getränk (dem Händler mit Sitz im Inland fakturiert)

CHF

60'000

8,1 %

- Autokonzern (einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland fakturiert)

CHF

50'000

*

Gesamtumsatz

CHF

414'000

davon Total Leistungen im Ausland

CHF

199'000

davon Total steuerbarer Umsatz im Inland (100 %)

CHF

215'000

* unterliegt nicht der Inlandsteuer (Ort der Leistung im Ausland)

Beispiel 2
Ein ausländischer Fussballklub nimmt im Jahr 2024 an Turnieren in der Schweiz und im Ausland teil. Die Werbeverträge werden grösstenteils mit Unternehmen mit Sitz im Ausland abgeschlossen.

Vergütung der durch den Veranstalter eines Hallenturniers in Zürich erbrachten Leistungen:

- Antrittsprämie für das Turnier

CHF

150'000

8,1 %

- Vom Veranstalter übernommene Quellensteuer

CHF

25'000

8,1 %

Vergütung der durch den Veranstalter eines Hallenturniers in Stuttgart erbrachten Leistungen:

- Antrittsprämie für das Turnier

EUR

200'000

*

- Vom Veranstalter übernommene Quellensteuer

EUR

33'000

*

Sponsoringeinnahmen des ausländischen Fussballvereins, bezahlt von Unternehmen mit Sitz im Ausland

EUR

600'000

*

Autogrammstunden während eines Trainingslagers im Inland, organisiert durch einen Ausrüster mit Sitz im Inland

CHF

80'000

8,1 %

Gesamtumsätze

CHF

255'000

EUR

833'000

Total steuerbarer Umsatz im Inland (100 %)

CHF

255'000

Total Leistungen im Ausland

EUR

833'000

* unterliegt nicht der Inlandsteuer (Ort der Leistung im Ausland)

Der ausländische Fussballklub erfüllt die Voraussetzungen der Steuerpflicht. Ist der ausländische Fussballklub zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person registriert, muss der Lieferant (Ausrüster) den Bezug von Dienstleistungen (Autogrammstunden) versteuern (→ Ziff. 2.8).

Beispiel 3
Ein selbstständiger Golfspieler mit Wohnsitz im Ausland nimmt nur an Turnieren im Ausland teil. Dagegen erbringt er Werbedienstleistungen an verschiedene Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland.

Teilnahme an einem Turnier in den USA: 

- Antrittsprämie und Preisgeld

USD

200'000

*

Werbeverträge mit:

- Handelsunternehmen mit Sitz im Inland

CHF

180'000

1)

- Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland

USD

250'000

*

* unterliegt nicht der Inlandsteuer (Ort der Leistung im Ausland)

1)

Die aus Werbeverträgen mit Handelsunternehmen mit Sitz im Inland erzielten Einnahmen belaufen sich auf 180'000 Franken. Dieser Umsatz unterliegt grundsätzlich der Inlandsteuer. Da der Golfspieler seinen Wohnsitz im Ausland hat und im Inland nur Werbedienstleistungen erbringt, ist er von der Steuerpflicht befreit. Die Handelsunternehmen mit Sitz im Inland müssen die dem Golfspieler bezahlten Beträge, insgesamt 180'000 Franken, als Bezugsteuer ([Abbildung: im Original] Ziff. 2.8) abrechnen.