9.10 Leistungsverrechnungen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.10 · Deutsch
Wenn Leistungen durch Verrechnung mit Gegenleistungen abgegolten werden, haben die beiden Vertragspartner den vollen Wert der eigenen Lieferung oder Dienstleistung (als Ertrag) und den vollen Wert der als Gegenleistung erhaltenen Lieferung oder Dienstleistung (als Aufwand) zu verbuchen. Beide Vertragspartner versteuern den Gesamtwert der dem anderen Vertragspartner erbrachten Leistung zum massgebenden Steuersatz.
Die blosse Verbuchung des Differenzbetrags zwischen den gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht gestattet. Und zwar auch dann nicht, wenn es sich beim Vertragspartner um eine nicht steuerpflichtige Person handelt. Dies gilt auch, wenn keine detaillierten Aufzeichnungen der verrechneten Gegenleistungen existieren, d.h. wenn lediglich der zu bezahlende Betrag fakturiert oder überhaupt keine Rechnung erstellt worden ist.
Die korrekte steuerliche Behandlung bei Leistungsverrechnungen lässt sich am besten erzielen, wenn für Leistung und Entgelt separate Belege erstellt werden (z.B. gegenseitige Fakturierung).
Beispiele
- Ein Verein erhält von einem Getränkehersteller unentgeltlich eine bestimmte Menge Kraftnahrung. Als Gegenleistung darf der Getränkehersteller Werbung für seine Produkte anbringen. Diese Lieferungen und Dienstleistungen sind steuerbar. Massgebendes Entgelt ist der Verkaufspreis für die gelieferte Kraftnahrung durch den Getränkehersteller.
- Ein Händler stellt den ersten Preis (z.B. Fernsehapparat) für den Turniersieger zur Verfügung. Als Gegenleistung wird im Turnierprogramm der Name seines Unternehmens genannt und auf die vorzügliche Qualität der von ihm vertriebenen Produkte hingewiesen. Massgebendes Entgelt ist der beim Händler geltende Verkaufspreis des betreffenden Gegenstands.