1.1 Inlandsteuer

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.1 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person kann die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die MWST eingefordert hat (Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (Art. 3 Bst. k MWSTG).

Die steuerpflichtige Person, welche die Vorsteuer in Abzug bringen will, muss die Höhe der geltend gemachten Steuer nachweisen können (→ Ziff. 1.6). Der Nachweis ist nicht erbracht, wenn eine Rechnung lediglich den Vermerk «inkl. MWST» trägt. Die Rechnung muss mindestens Angaben über den Steuerbetrag oder den angewandten Steuersatz enthalten.

Der in der Rechnung ausgewiesene Steuersatz muss einem im Inland geltenden, in der Vergangenheit gegoltenen oder für die Zukunft bereits beschlossenen Steuersatz entsprechen. Werden fälschlicherweise Saldosteuersätze bzw. Pauschalsteuersätze ausgewiesen, so ist die Vorsteuer lediglich im ausgewiesenen Umfang abzugsberechtigt.

Wird kein solcher Steuersatz ausgewiesen oder beruht die ohne Steuersatz ausgewiesene Steuer nicht auf einem solchen Steuersatz, liegt in der Regel keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Inlandsteuer vor.

Beispiel
Das steuerpflichtige Handelsgeschäft Wiedemeier AG aus Luzern stellt der steuerpflichtigen Racine GmbH aus Zürich Rechnung für Waren, die direkt von München (DE) nach Hamburg (DE) geliefert werden. Auf dem Rechnungsbetrag von CHF 100'000 ist CHF 19'000 (19 % MWST) ausgewiesen. Mit diesen CHF 19'000 wird keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Inlandsteuer ausgewiesen, weshalb die Racine GmbH aufgrund dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen darf.

[Abbildung: im Original]

Am sichersten gelingt der Nachweis für den Vorsteuerabzug mittels formell korrekter Rechnung gemäss Artikel 26 Absatz 2 MWSTG. Fehlen auf der Rechnung wichtige Angaben (Namen, MWST-Nummer, Datum, Steuersatz usw.), empfiehlt die ESTV, die Rechnung vor der Bezahlung zur Vervollständigung an den Leistungserbringer zurückzusenden.

Basiert der Vorsteuerabzug auf einer durch den Leistungsbezüger erstellten Gutschrift, ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn es sich beim Leistungserbringer um eine steuerpflichtige Person handelt. Die Überprüfung der Eintragung des Leistungserbringers kann mittels öffentlich einsehbarem Register unter www.uid.admin.ch vorgenommen werden.

Bei Gutschriften gilt Artikel 26 Absatz 2 MWSTG sinngemäss.

Der Vorsteuerabzug auf ausgewiesener Inlandsteuer ist, unabhängig von der Verwendung, in den folgenden Fällen von vornherein ausgeschlossen:

  • Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die MWST zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die die MWST überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 2 MWSTV).

  • Ist das Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG) anzuwenden, darf der Leistungsempfänger die ausgewiesene Steuer nicht in Abzug bringen, ausser wenn die Steuerforderung gesichert ist.

  • Wird bei der Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG zu Unrecht die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt (Art. 111a MWSTV). Abzugsberechtigt ist dagegen die von der steuerpflichtigen Person deklarierte Bezugsteuer auf solchen Rechten (→ Ziff. 1.2).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).