1.8 Neugründungen (Gründungskosten)
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.8 · Deutsch
Bedarf es für die Gründung eines Unternehmens einen Handelsregistereintrag, so ist die Eintragung als steuerpflichtige Person erst auf diesen Zeitpunkt möglich. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht daher grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt.
In der Praxis fallen oft bereits vor der Eintragung ins Handelsregister gewisse Kosten (z. B. Gründungskosten) an. Die Rechnungen lauten in solchen Fällen zudem oftmals nicht auf die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft, sondern auf andere Namen (z. B. XY AG in Gründung oder Gründungsgesellschafter).
Die Gesellschaft in Gründung kann sich in solchen Fällen bereits vor dem Eintrag ins Handelsregister im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen (z. B. als einfache Gesellschaft XY AG in Gründung) und die entsprechenden Vorsteuern geltend machen.
Für bis sechs Monate vor der Eintragung ins Handelsregister anfallenden Vorsteuern besteht alternativ die Möglichkeit, die Vorsteuern auf vor der Eintragung angefallenen Kosten in der ersten Abrechnung nach der Eintragung geltend zu machen. Dies auch dann, wenn die Belege nicht auf die im Handelsregister eingetragene Person lauten. Dabei müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister als steuerpflichtige Person eintragen lassen;
[Abbildung: im Original]
Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.
die vor der Gründung angefallenen Kosten müssen in der Buchhaltung erfasst werden;
bei den vor der Gründung angefallenen Kosten muss es sich um solche handeln, die für die Gründung resp. die künftige Tätigkeit angefallen sind;
vor dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister dürfen keine Umsätze erzielt worden sein, es sei denn, diese werden in der Buchhaltung erfasst und in den MWST-Abrechnungen deklariert;
Gegenstände dürfen vor dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister nicht für andere Zwecke (z. B. private Zwecke der Gründungsgesellschafter) verwendet worden sein.
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug für Kosten, die vor der Eintragung als steuerpflichtige Person angefallen sind, nicht möglich. Sofern solche Rechnungen auf die steuerpflichtige Person ausgestellt sind (bspw. XY AG in Gründung), besteht allenfalls die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im Rahmen einer Einlageentsteuerung.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).