1.6 Nachweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.6 · Deutsch

Der Abzug der Vorsteuer ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG).

Es gilt der beweisrechtliche Grundsatz, dass die steuerpflichtige Person steuermindernde Tatsachen und somit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu belegen hat. Deshalb muss aus der Gesamtheit aller vorhandenen Beweismittel eindeutig erkennbar sein, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Im MWSTG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Der Nachweis des Anspruchs auf Vorsteuerabzug kann daher durch verschiedene Beweismittel erbracht werden.

Es ist bei jedem Beweismittel zu prüfen, ob dieses den geltend gemachten Vorsteuerabzug tatsächlich belegen kann. Liegt für einen bestimmten Sachverhalt bloss ein einziges Beweismittel vor, so muss dieses eindeutig sein (z. B. Rechnung oder Gutschrift mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG). Liegt kein eindeutiges Beweismittel vor, kann sich aus dem Gesamtbild mehrerer Beweismittel allenfalls trotzdem ein eindeutiger Beweis ergeben (z. B. Verträge, Quittungen oder Zahlungsbestätigungen). Die Beweiskraft ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von den beigebrachten Beweismitteln ab.

Bei nicht eindeutiger Beweislage empfiehlt die ESTV, vor der Bezahlung vom Leistungserbringer eine korrekte Rechnung zu verlangen. Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist nicht Sache der ESTV, sondern i. d. R. zivilrechtlicher Natur (Art. 6 MWSTG).

Die Rechnung muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und i. d. R. die in Artikel 26 Absatz 2 Bst. a–f MWSTG aufgeführten Elemente enthalten.

Die Identifizierung als Leistungsempfänger ist in folgenden Fällen auch möglich bei Rechnungen, die auf andere Personen lauten oder bei denen ein Leistungsempfänger auf der Rechnung fehlt:

  • Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt CHF 400 nicht übersteigt (Art. 26 Abs. 3 MWSTG und Art. 57 MWSTV).

  • Bei der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten der Mitarbeitenden durch die steuerpflichtige Arbeitgeberin ist der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Rechnung auf den Namen der Mitarbeitenden lautet (→ MWST-Info Privatanteile). Übernimmt die steuerpflichtige Arbeitgeberin nur einen Teil der in der Rechnung ausgewiesenen Kosten, kann die Vorsteuer auf dem übernommenen Kostenanteil geltend gemacht werden.

  • Handelt es sich bei Spesenbelegen von Mitarbeitenden vollumfänglich oder teilweise um offensichtlichen Geschäftsaufwand, ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn die Rechnung (z. B. für Hotelübernachtungen, Inlandflüge oder Telefonabonnements) auf den Namen der Mitarbeitenden lautet. Übernimmt die steuerpflichtige Arbeitgeberin nur einen Teil der in der Rechnung ausgewiesenen Kosten, kann sie die Vorsteuer auf dem übernommenen Kostenanteil geltend machen.

    Beispiel
    Eine Wirtschaftsprüferin der steuerpflichtigen Revisions AG hat den Auftrag, von Mittwoch bis Freitag in Zermatt eine Wirtschaftsprüfung durchzuführen. Aus privaten Gründen verlängert sie ihren Hotelaufenthalt bis Sonntag. Die Hotelrechnung über CHF 600 (inkl. 3,8 % MWST) für die vier Übernachtungen lautet auf den Namen der Wirtschaftsprüferin. Die Revisions AG übernimmt die Kosten für zwei der vier Übernachtungen, insgesamt CHF 300 (inkl. 3,8 % MWST). Die Revisions AG kann auf diesem Betrag die Vorsteuer geltend machen, sofern sie im Besitz der Rechnung oder einer Rechnungskopie ist.

  • Auf Kosten, die vor dem Eintrag ins Handelsregister anfallen, ist der Vorsteuerabzug in gewissen Fällen auch dann möglich, wenn die Rechnungen nicht auf die steuerpflichtige Person, sondern auf sonstige Namen (z. B. Gründungsgesellschafter) lauten (→ Ziff. 1.8).

  • Bei Rechnungen, die auf den Namen des Kunden lauten, wenn die Leistung von der steuerpflichtigen Person dem Kunden weiterverrechnet wird und es offensichtlich ist, dass dem Bund kein Steuerausfall entsteht.

  • Bei Veranlagungsverfügungen des BAZG in gewissen Fällen (→ Ziff. 1.3).

[Abbildung: im Original]

Lauten Rechnungen in sonstigen Fällen auf Drittpersonen, geht die ESTV in der Regel davon aus, dass diese Drittpersonen Leistungsempfänger sind und nicht die steuerpflichtige Person.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zum Thema Rechnungsstellung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).