3.3.5.1 Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuer auf dem übrigen betrieblichen Aufwand für erbrachte Dienstleistungen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3.5.1 · Deutsch
Sofern die grundsätzlichen Bedingungen erfüllt sind (→ Ziff. 3.3.5), kann diese Methode für Dienstleistungen angewendet werden, deren Wertschöpfung hauptsächlich durch Einsatz des eigenen Personals erzielt wird. Im Übrigen müssen branchenübliche Verhältnisse vorliegen. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der zum Normalsatz vorsteuerbelastete übrige betriebliche Aufwand annäherungsweise 15 % des Entgelts (exkl. allfälliger MWST) beträgt, was zu folgender Berechnung führt:
Dienstleistungsumsatz (exkl. allfälliger MWST) | CHF | 100'000 |
15 % geschätzter vorsteuerbelasteter übriger betrieblicher Aufwand | CHF | 15'000 |
Davon 8,1 % MWST (annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuer) | CHF | 1'215 |
Diese Methode kann je nach Sachverhalt sowohl zur Berechnung der Vorsteuer auf ausgenommenen als auch auf zum Vorsteuerabzug berechtigenden Dienstleistungsumsätzen angewendet werden.
Vorgehen bei von der Steuer ausgenommenen Dienstleistungen
Die annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkorrektur auf von der Steuer ausgenommenen Dienstleistungen kann insbesondere dann angewendet werden, wenn nebst dieser ausgenommenen Tätigkeit ausschliesslich Tätigkeiten ausgeübt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Mit dieser Vorgehensweise ist die Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand abgegolten. Zusätzlich zu korrigieren sind direkt der ausgenommenen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen und Investitionen.
Beispiel 1
Ein steuerpflichtiges mittelgrosses Informatikunternehmen betreibt eine Filiale in Luzern und Stans. Es führt für beide Standorte je eine getrennte Filialbuchhaltung. Diese werden am Ende des Geschäftsjahres konsolidiert. Während in Luzern zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten in Form von Warenverkäufen und Beratungsleistungen erbracht werden, berechtigen die in Stans von der Steuer ausgenommenen und nicht optierten Schulungsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Filiale in Luzern erzielt nebst den steuerbaren Tätigkeiten in Form von Warenverkäufen und Beratungsleistungen zusätzlich als Versicherungsmaklerin (Cyberrisiko) von der Steuer ausgenommene Provisionen von CHF 40'000 pro Jahr.
Bei der Filiale in Luzern liegen bezüglich der vorsteuerbelasteten Kosten branchenübliche Verhältnisse vor. Die Aufwendungen und Investitionen der Filiale Luzern berechtigen mit Ausnahme dieser ausgenommenen Tätigkeit grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes (→ Ziff. 3.3.1) oder nach einem sonstigen sachgerechten Schlüssel führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand. Bei branchenüblichen Verhältnissen kann der Einfachheit halber die notwendige Vorsteuerkorrektur für die von der Steuer ausgenommene Maklertätigkeit wie folgt berechnet werden:
Von der Steuer ausgenommene Provisionen | CHF | 40'000 |
15 % geschätzter vorsteuerbelasteter Aufwand | CHF | 6'000 |
Davon 8,1 % MWST | CHF | 486 |
Der Betrag von CHF 486 ist unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Damit ist die Vorsteuerkorrektur auf dem übrigen betrieblichen Aufwand abgedeckt. Direkt dieser Tätigkeit zuordenbare vorsteuerbelastete sonstige Aufwendungen und Investitionen liegen keine vor, ansonsten wären diese zusätzlich zu korrigieren.
Vorgehen bei zum Vorsteuerabzug berechtigenden Dienstleistungen
Die annäherungsweise Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuer auf Dienstleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann insbesondere dann angewendet werden, wenn nebst dieser Tätigkeit ausschliesslich Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Bei Anwendung dieser Methode sind sämtliche Vorsteuern für diese Dienstleistungen abgegolten.
Diese Methode ist bei Anwendung der Gruppenbesteuerung grundsätzlich nicht zulässig.
Beispiel 2
Grundsätzlich gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1 vorstehend.
In Stans werden nebst der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit noch Informatikberatungsdienstleistungen erbracht, mit denen ein Jahresumsatz von CHF 120'000 exkl. MWST erzielt wird.
In Stans fallen für gemischt verwendete Aufwendungen und Investitionen Vorsteuern von CHF 15'000 an, die aber hauptsächlich die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit betreffen. Die Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes (→ Ziff. 3.3.1) oder nach einem sonstigen sachgerechten Schlüssel führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand.
Sofern bezüglich der Informatikberatungsdienstleistungen branchenübliche Verhältnisse vorliegen, kann die Vorsteuer auf dieser zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit annäherungsweise wie folgt ermittelt werden:
Dienstleistungsumsatz exkl. MWST | CHF | 120'000 |
15 % geschätzter vorsteuerbelasteter Aufwand | CHF | 18'000 |
Davon 8,1 % MWST | CHF | 1'458 |
Bei Anwendung dieser Methode ist ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auf dieser Tätigkeit nicht zulässig.
Von den Vorsteuern von CHF 15'000 berechtigen somit CHF 1'458 zum Vorsteuerabzug. Die Differenz von CHF 13'542 (CHF 15'000 abzüglich CHF 1'458) ist als Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).