3.3.5.2 Pauschale Ermittlung der Vorsteuerkorrektur mittels Saldosteuersatz im Umkehrschluss

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 2. November 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3.5.2 · Deutsch

Diese Methode ermöglicht die pauschale Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuern für eine Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dabei wird die abzugsberechtigte Vorsteuer wie folgt ermittelt:

•

Steuerbarer Inlandumsatz für die entsprechende Tätigkeit exkl. MWST multipliziert mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz

x

•

Steuerbarer Inlandumsatz für die entsprechende Tätigkeit inkl. MWST multipliziert mit dem für die Tätigkeit anwendbaren Saldosteuersatz (→ MWST-Info Saldosteuersätze

- y

Zulässiger Vorsteuerabzug

z

Die Methode führt dazu, dass auf dieser Tätigkeit im Inland die zu bezahlende Steuer grundsätzlich gleich hoch ausfällt, wie wenn mit der Saldosteuersatzmethode abgerechnet würde.

Nebst den grundsätzlichen Bedingungen (→ Ziff. 3.3.5) ist bei dieser Methode Folgendes zu beachten:

  • Die Methode ist i. d. R. für steuerpflichtige Personen, denen die Abrechnung nach Saldo- resp. Pauschalsteuersätzen offen steht, nicht anwendbar (→ MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze).

  • Grundsätzlich ist diese Methode auch bei Anwendung der Gruppenbesteuerung nicht anwendbar.

  • Bezüglich der vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen liegen für diese Tätigkeit branchenübliche Verhältnisse vor.

  • Die pauschale Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuer ist i. d. R. nur auf dem steuerbaren Inlandumsatz der Tätigkeit zulässig.

  • Mit dieser Methode sind sämtliche Vorsteuern auf Aufwendungen und Investitionen für die entsprechende Tätigkeit abgedeckt.

Beispiel
Grundsätzlich gleiche Ausgangslage wie beim Beispiel 1 in Ziffer 3.3.5.1. In Stans werden zusätzlich aber noch Zimmer an Schulungsteilnehmer vermietet. Mit diesen Beherbergungsleistungen wird ein Jahresumsatz von CHF 60'000 exkl. MWST erzielt.

In Stans fallen für gemischt verwendete Aufwendungen und Investitionen Vorsteuern von CHF 15'000 an, die aber hauptsächlich die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit betreffen. Die Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes Ziff. 3.3.1) oder nach einem sonstigen sachgerechten Schlüssel führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand.

Aufgrund der hohen Umsätze in der Filiale in Luzern ist es für das Informatikunternehmen nicht möglich, mit der Saldosteuersatzmethode abzurechnen. Die abzugsberechtigte Vorsteuer für die Beherbergungsleistungen in Stans kann deshalb annäherungsweise wie folgt ermittelt werden:

Beherbergungsleistungen exkl. MWST

CHF

60'000

MWST 3,8 %

CHF

  2'280

Umsatz Beherbergungsleistungen inkl. MWST

CHF

62'280

Steuer auf Beherbergungsleistungen (MWST 3,8 %)

CHF

2'280

Geschuldete Steuer berechnet mit dem Saldosteuersatz

von 2,1 % für Beherbergungsleistungen (CHF 62'280 x 2,1 %)

CHF

  1'308

Differenz: Vorsteuer im Umkehrschluss

CHF

972

Bei Anwendung dieser Methode ist ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auf dieser Tätigkeit nicht zulässig.

Von den Vorsteuern von CHF 15'000 berechtigen somit CHF 972 zum Vorsteuerabzug. Die Differenz von CHF 14'028 (CHF 15'000 abzüglich CHF 972) ist als Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).