3.2.2 Fristen
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 3.2.2 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen, die von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab der sie effektiv abrechnen wollen, melden (Art. 81 Abs. 1 MWSTV).
Bei verspäteter Meldung wird der Wechsel nicht bewilligt. Wird ein Wechsel auf den Beginn der nächsten Steuerperiode gewünscht, ist eine erneute Meldung vorzunehmen.
Wird eine oder werden beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten, muss dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Ablauf der dritten Steuerperiode gemeldet werden, da der Wechsel auf Beginn der vierten Steuerperiode erfolgt. Unterbleibt diese Meldung, wird die ESTV die Umstellung auf die effektive Methode ab Beginn der vierten Steuerperiode rückwirkend vornehmen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).