3.2.3 Korrekturen auf steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 3.2.3 · Deutsch

(Art. 81 Abs. 4 MWSTV)

Bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode werden auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar nach dem Wechsel unter der effektiven Abrechnungsmethode Korrekturen vorgenommen. Gegenstand für diese Korrekturen bilden:

  • Die früher während der Abrechnung mit der SSS-Methode angefallenen Vorsteuern auf steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen, und

  • allfällige infolge Nutzungsänderung oder Wechsel der Abrechnungsmethode korrigierte Anteile.

Welche Aufwendungen und Investitionen steuerlich relevant sind, richtet sich nach den Bestimmungen bei Nutzungsänderungen (→ MWST-Info Nutzungsänderungen). Die Korrektur ist analog einer Vorsteuerkorrektur infolge Einlageentsteuerung vorzunehmen (→ MWST-Info Nutzungsänderungen).

Beispiel
Die Treuhand AG ist seit dem 01.01.2023 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen und hat seither nach der SSS-Methode abgerechnet. Im Jahr 2023 hat die Treuhand AG ein Auto sowie Mobiliar im Wert von insgesamt CHF 75'390 (inkl. 7,7 % MWST) angeschafft. Die Vorsteuern konnten aufgrund der Anwendung der SSS-Methode nicht geltend gemacht werden. Es wurden keine weiteren Investitionen getätigt und auch sonst sind keine für die Korrektur relevanten Aufwendungen angefallen. Auf den 01.01.2026 wechselt die Treuhand AG zur effektiven Abrechnungsmethode. Es ist eine Korrektur in Höhe des Zeitwerts der Vorsteuern vorzunehmen.

Erwerbspreis exkl. MWST (in CHF)

Vorsteuer auf dem Erwerbspreis (in CHF)

Erwerb im Jahr 2023

70'000

5'390

Abschreibungen für die Jahre 2023 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2025 (= letztes, abgelaufenes Jahr): 3 Jahre à 20 % = 60 % von CHF 5'390

- 3'234

Korrektur zugunsten Treuhand AG

2'156

Die Korrektur im Umfang von 2'156 Franken ist in der MWST-Abrechnung Q01/2026 unter der Ziffer 410 zu deklarieren.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 81 Abs. 4 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).