Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten

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auf die Sistierung des Verfahrens in Art. 6 Abs. 2 zu streichen. Er sei unklar. Das Gesetz sage nicht, unter welchen Bedingungen die Sache vor dem innerstaatlichen Gericht (ohne Verletzung des ne bis in idem-Grundsatzes) wieder aufgenommen werden könnte.

AI wirft die Frage auf, was geschehe, wenn kein "Einvernehmen" erzielt werden könne.

Art. 9 (Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs)

Nach Meinung der ACAT sollte auch Englisch als Verfahrenssprache zugelassen werden.

AI schlägt vor, die Bestimmung zu ergänzen: "Dem Datenschutz ist dabei mittels geeigneten Massnahmen Rechnung zu tragen."

Art. 10 (Schweizerische Ersuchen)

Die Universität Genf erachtet die Formulierung "schwere Verbrechen" für missglückt.

Art. 11 Abs. 2 (Kosten)

Die Kantone Basel-Stadt und Solothurn sind der Meinung, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof sei Sache des Bundes. Sie verlangen, dass die entstehenden Kosten vollumfänglich (und nicht nur im Rahmen der Ansätze des Gerichtshofs) vom Bund zu tragen und den Kantonen die ihnen entstehenden Kosten zurückzuerstatten sind.

Art. 12 Abs. 3 (Durchbeförderung)

Die SP und AI geben zu bedenken, die strikte Einhaltung der Frist von 96 Stunden könnte etwa bei Vorliegen technischer Übermittlungsprobleme zu Schwierigkeiten führen.

Art. 14 (Entschädigung)

Für die Universität Genf ist die Frage der Entschädigung nicht Sache der Schweiz, sondern des Gerichtshofs.

Art. 17 – 20 (Überstellungshaft und Sicherstellung)

Nach Ansicht des Bundesgerichts sollte wenigstens formal auf die Haftgründe im Sinne des Römer Statuts verwiesen werden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 (Überstellungshaftbefehl)

Der Kanton Basel-Stadt fragt, ob das vorgesehene Beschwerderecht an die Anklagekammer des Bundesgerichts den Anforderungen von Art. 59 des Statuts genügt, wo es heisst, die festgenommene Person sei umgehend der zuständigen Justizbehörde vorzuführen. Damit sei die umgehende Vorführung vor einen Haftrichter, wie sie auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt, nicht erfüllt.

Der Kanton Waadt regt an, es solle eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer die Zentralstelle einen Überstellungshaftbefehl erlassen muss.

Art. 20 (Aufhebung der Überstellungshaft)

Die CSP hält die Frist von 60 Tagen ist zu lang, räumt aber ein, sie sei im Statut vorgesehen. Es sollte allerdings dem Gerichtshof möglich sein, ein Gesuch samt Beilagen innert 30 Tagen zu stellen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. c (Vorübergehende Zuführung)

Der Kanton Waadt rügt die Formulierung, wonach ein Freiheitsentzug einem Verfahren "angerechnet" werden soll.