Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten
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Auch die ACAT spricht sich dafür aus, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit so schnell wie möglich ins schweizerische Recht aufzunehmen. Dabei müssten auch die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, wie sie das Römer Statut definiert, berücksichtigt werden. Für Terre des hommes ist es unabdingbar, dass die Schweiz die Voraussetzungen schafft, um die Verbrechen in der Zuständigkeit des Gerichtshofs selbst verfolgen zu können. Die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft gibt zu bedenken, dass gewisse Konfliktpunkte zwischen Römer Statut und dem schweizerischem Recht, wenn nicht regelungs- so doch erklärungsbedürftig bleiben. Dies betreffe etwa die Verjährungsbestimmungen (Art. 24 des Statuts und Art. 75bisStGB) und den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Auch für Herrn Cottier ist klar, dass weitere Anpassungen folgen müssen. Dabei gehe es nicht nur um die Umsetzung des Statuts, sondern auch die Umsetzung von weiterem Völkerrecht. Zu prüfen sei insbesondere die innerstaatliche Kompetenzordnung bei der Verfolgung dieser Verbrechen. Der Vorrang gebühre diesbezüglich den zivilen Behörden. Auch seien Rückwirkungsfragen klar zu regeln.