Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten

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Bern, Basel-Stadt, Basel-Land und Tessin. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz erachtet den Vorschlag ebenfalls als überzeugend.

Der Kanton Freiburg erteilt ebenfalls seine grundsätzliche Zustimmung. Allerdings sei die Umschreibung: "vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt" unklar und damit ungeeignet. Diese Formulierung bilde im Zusammenhang mit Art. 17 und 19 des Römer Statuts gelesen eine Quelle von Rechtsunsicherheit.

Die LPS wünscht sich zu Art. 309 StGB und Art. 179b MStG die ergänzende Formulierung, dass die Straftatbestände auf die Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen "analog" anwendbar seien.

Wie bereits erwähnt, wendet sich einzig die SVP ausdrücklich gegen eine Änderung von Art. 309 StGB beziehungsweise die Schaffung von Art. 179b MStG. Auf die Neuschaffung von materiellen Bestimmungen im schweizerischen Strafrecht könne verzichtet werden, nicht nur was die Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrifft, sondern schon für den Bereich der Rechtspflegedelikte.

Auf der andern Seite fordert die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft schon in einer ersten Phase Änderungen, die weiter gehen als die vorgeschlagenen. Nach Ansicht dieser Gesellschaft ist schon die Anknüpfung der Rechtspflegedelikte gemäss Art. 70 Abs. 4 des Statuts an Art. 309 StGB diskutabel. Auch Art. 303 bis 305 StGB müssten in die Vorlage einbezogen werden. Dagegen sei die Erwähnung von Art. 306 (falsche Beweisaussage der Partei) fehl am Platz. Vielleicht – so die SKG – müsste ein Art. 309bisgeschaffen werden, um eine gesamtheitliche Lösung zu erlauben. Entsprechendes gelte für das MStG. Eine wichtige Lücke bleibe ausserdem im Bereich der Korruptionsnormen bestehen. Bei Art. 322septies(Bestechung fremder Amtsträger) sei zwar der Geltungsbereich bereits weit genug. Dies müsse jedoch bezüglich Art. 322quarterbis 322sexies(Sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme) noch nachgeholt werden. Schliesslich blieben Detailfragen, etwa bei der Vorlage gefälschter Beweismittel.

4 Entwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Inter-

nationalen Strafgerichtshof

4.1 Allgemeine Bemerkungen

Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof ist ebenfalls ganz überwiegend positiv aufgenommen worden.

Gegen das Gesetz hat nur die SVP Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof sei eine "Rechtshilfe in Strafsachen wie mit einem andern Staat". Mit einigen Ergänzungen des Bundesgesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) könne die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof gewährleistet werden.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben den vorgeschlagenen Entwurf hingegen ausdrücklich begrüsst. Der Kanton Zürich hält die Vorlage für "vollumfänglich