Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

jeder Schweizerin und jedes Schweizers, nicht ausgeliefert zu werden, "erträglich". Es handle sich hier nämlich um eine "sehr beschränkte und theoretische Möglichkeit".

Das Schweizerische Bundesgericht verweist in seiner Stellungnahme auf die Unterscheidung zwischen einer Auslieferung an eine ausländische Behörde und der Überstellung an den Gerichtshof, welche – so das Bundesgericht wörtlich – "auch im Hinblick auf Art. 25 Abs. 1 BV von Bedeutung" sei.

Den im Bericht enthaltenen Erläuterungen zur Verfassungsmässigkeit stimmt schliesslich Herr Cottier ausdrücklich zu.

3 Entwurf des Bundesgesetzes über die Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes

3.1 Allgemeine Bemerkungen, insbesondere zur "Zweiteilung" der Vorlage

Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass mit der Ratifikation nur gerade die zwingend erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten vorgeschlagen, weitere durch das Statut nahegelegte Gesetzesanpassungen dem Parlament hingegen erst in einer späteren Phase unterbreitet werden sollen. Zu letzteren gehören insbesondere Anstrengungen zur Aufnahme des Tatbestands der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ins Schweizer Recht.

Diesem Ansatz, der gewissermassen eine Zweiteilung der Arbeiten bedeutet, können die Vernehmlassungsteilnehmern folgen. Ausdrücklich Verständnis für die Zweiteilung bringen die Kantone Zürich und Jura auf, sodann die FDP, die SP, die Konferenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft sowie Herr Cottier. Auch die Universität Genf räumt ein, die Aufnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei vor der Ratifizierung vielleicht nicht absolut nötig. Die Universität Lausanne lässt immerhin durchblicken, auch eine Ratifikation mit anschliessender Umsetzungsgesetzgebung wäre ihrer Ansicht nach denkbar gewesen.

Verschiedentlich wird aber auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, auch die weiteren Anpassungen zügig an die Hand zu nehmen, wogegen auch die Warnung vor allzu eiligen Anpassungen ertönte (dazu unten Ziff. C.6.3).

3.2 Spezifische Bemerkungen zur vorgeschlagenen Ergänzung von 309 StGB und Art. 179b (neu) MStG

Die vorgesehene Strafrechtsrevision im Bereich der Rechtspflegedelikte (Art. 70 Abs. 4 des Statuts) wird in verschiedenen Stellungnahmen ausdrücklich befürwortet. Für den Kanton Zürich sind die vorgeschlagenen Änderungen – Art. 309 Satz 2 StGB und Art. 179b (neu) MStG – "überzeugend". Damit würden Rechtsunsicherheiten von vornherein ausgeschlossen. Auch der Kanton Jura stimmt den Änderungen ausdrücklich zu. Der Kanton Aargau begrüsst die Änderungen im Sinne einer "allerdings nicht unerlässlichen Klarstellung". Der Entwurf wird überdies begrüsst von den Kantonen