Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten
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Art. 26 (Grundsatz der Spezialität)
Nach Ansicht der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft würde diese Bestimmung den Grundsatz der Spezialität praktisch aufheben und sollte folglich nochmals überprüft werden.
Art. 27 (Kosten)
Die LPS fragt, ob es klar sei, dass sich diese Bestimmung nur auf eine verurteilte Person bezieht und nicht schon auf eine Person, die nur Gegenstand einer Strafverfolgung war.
Art. 28 (Grundsatz)
Der Kanton Thurgau rät zur Streichung der "beeideten" Zeugenaussagen.
Das Bundesgericht schlägt vor, den Begriff "Rechtshilfe" auch hier durch "Zusammenarbeit" zu ersetzen.
Art. 28a (Formen der Rechtshilfe)
Das Bundesgericht regt an, die Formulierung "nicht unzulässige Prozesshandlungen" durch "zulässige Prozesshandlungen" zu ersetzen. Zwar verwendete Art. 93 Abs. 1 Bst. l des Römer Statuts die negative Formulierung. Dies könne jedoch nicht ohne Weiteres zu schwerwiegenden Einschränkungen von Grundrechten ohne ausdrücklich gesetzliche Grundlage führen. Ausserdem sollte wiederum der Begriff der "Zusammenarbeit" statt jener der "Rechtshilfe" verwendet werden.
Art. 30 (Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs)
Das Schweizerische Flüchtlingshilfswerk verlangt, es sollten in jedem Fall Massnahmen zur Gewährung der Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohls der Opfer, möglicher Zeugen und deren Angehörigen getroffen werden.
Der Kanton Waadt fragt, wem konkret die Aufgabe obliege, Massnahmen zum Schutz von Opfern, Zeugen und deren Angehörigen zu vollziehen?
Art. 34 und 34a (Zustellung von Prozessakten und Vorladung)
Vgl. dazu die Bemerkungen zur Frage der direkten Zustellung hinten Ziff. C.5.3.
Art. 35 (Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet)
Die CSP erachtet es nicht als problemlos, wenn der Ankläger auf dem Gebiet der Schweiz Untersuchungshandlungen vornimmt. Er sollte dies in Zusammenarbeit mit den ansässigen Untersuchungsbehörden durchführen. Dagegen hat der Kanton Bern ausdrücklich nichts dagegen einzuwenden, dass die Zentralstelle den Ankläger des Gerichtshofs ermächtigen kann, Untersuchungshandlungen gemäss Art. 99 Abs. 4 des Statuts vorzunehmen.
Art. 41 Abs. 3 (Nationale Sicherheit)
AI verlangt, den Begriff der "nationalen Sicherheit" genauer zu umschreiben. Nach Ansicht der SP sollte ein diesbezüglicher Entscheid vom Bundesgericht getroffen werden.
Art. 47 (Beschwerdelegitimation)
Der Kanton Bern begrüsst die Bestimmung ausdrücklich, insbesondere die abschliessende Aufzählung in Bst. a bis d. Der Kanton Waadt rügt die Unstimmigkeit zwischen Art. 42 und 47: Müsste nicht auch in Art. 47 die Voraussetzung des Wohnsitzes oder Zustellungsdomizils angefügt werden?
Art. 48 Abs. 3 (Beschwerdegründe und –frist)
Die SP und AI sind der Ansicht, die vorgeschlagene Frist sei zu kurz. Angemessen wären 30 Tage.