Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten

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5.3 Direkte Zustellung von Dokumenten (Art. 1 Abs. 3, drittes Lemma)

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hegen Zweifel an der Zweckmässigkeit der direkten Zustellung der Entscheide und anderer Prozessakten oder Schriftstücken per Post. So regt der Kanton Basel-Stadt an, dass die Zentralstelle als Bindeglied zwischen Gerichtshof und Empfängerin oder Empfänger figuriert. Der Kanton Thurgau ist gleicher Ansicht und führt Gründe der Rechtssicherheit an. Damit könnte die Einhaltung der Amtssprache und das Vorliegen der Hinweise auf Zeugen-/ Sachverständigenrechte und –pflichten kontrolliert und gewährleistet werden. Zudem sollte geprüft werden, ob nicht die massgeblichen Artikel des Statuts ausdrücklich benannt werden müssten. Die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft denkt an die persönliche Situation der Empfangsperson, welche wohl nach Beistand rufen werde. Auch für diese Organisation wäre die Zustellung durch die Zentralstelle vorzuziehen.

Der Kanton Bern und die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz anderseits befürworten die im Entwurf vorgeschlagene direkte Zustellung ausdrücklich.

5.4 Bereitschaft zur Aufnahme von Schweizerinnen und Schweizern und Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 3, viertes Lemma)

Leicht gegenläufige Meinungen bestehen bezüglich der vierten vorgeschlagenen Erklärung, wonach sich die Schweiz bereit erklärt, Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Kanton Freiburg fragt sich, ob der Kreis der Personen, für deren Strafvollzug sich die Schweiz allgemein bereit zeigt, nicht zu eng sei. Im Einzelfall habe die Schweiz ja noch immer ein Ablehnungsrecht. Für zu eng erachtet diese Erklärung auch AI und Herr Cottier.

Ausdrücklich begrüsst wird diese Erklärung anderseits vom Kanton Glarus, der FDP und der SP.

Grundsätzlich gegen die Rückübernahme von Personen zum Strafvollzug in der Schweiz sträubt sich die PdAS. Sie ist der Meinung, der Strafvollzug müsse einheitlich in Den Haag erfolgen.

Die SVP schliesslich merkt an, mit dieser Erklärung könne der "Widerspruch zu Art. 25 BV nicht beseitigt" werden. Dagegen weist AI darauf hin, dass dieser Erklärung "doch eher theoretische Bedeutung zukommt, da nicht davon auszugehen ist, dass die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden einen Schweizer Bürger, der sich eines der im Statut geregelten Verbrechens schuldig macht, nicht strafrechtlich verfolgen und aburteilen."