Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
AI schlägt zudem vor, (analog dem Asylrecht) folgenden Wortlaut in Abs. 3 aufzunehmen: "Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung".
Art. 54 (Kosten)
Der Kanton Solothurn verlangt, dass die Kosten vollumfänglich vom Bund zu tragen seien. Vgl. dazu auch die Bemerkungen der Kantone Solothurn und Basel-Stadt zu Art. 11 des Gesetzesentwurfs.
Art. 55 (Einziehungsanordnung)
Die Universität Genf bringt vor, das "sharing" zwischen dem Gerichtshof und dessen Opferfond einerseits und den schweizerischen Behörden anderseits sei ungenügend beleuchtet.
5 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Römer Statuts des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs
Auch der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs hat allgemein gute Aufnahme gefunden. Insbesondere wurden die anlässlich der Ratifikation des Statuts abzugebenden Erklärungen, welche die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaat und Gerichtshof bezeichnen, grösstenteils für gut befunden worden.
Ausdrücklich befürwortet werden die Erklärungen vom Kanton Bern und von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, die in diesen Erklärungen eine "sachgerechte, moderne Auffassung von Rechtshilfe" widerspiegelt sehen. Ähnlich lobt der Kanton Waadt die "pragmatische und realistische Konzeption der Rechtsausübung". Auch die Kantone Tessin, Jura, Neuenburg und Basel-Land stimmen den Erklärungen ausdrücklich zu, der letztgenannte Kanton vermisst jedoch Erläuterungen zu diesen Erklärungen im Bericht. Die Erklärungen vermögen auch die FDP, die SP, die LPS und die CSP zu überzeugen. Ebenfalls ausdrücklich einverstanden sind die ACAT und AI. Mit Ausnahme der Frage der Zentralstelle halten auch der Kanton Aargau und die SVP die Erklärungen für zweckmässig. Schliesslich bezeichnet die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft die Erklärungen als plausibel, macht aber Vorbehalte bei der direkten Zustellung.
5.1 Zentralstelle (Art. 1 Abs. 3, erstes Lemma)
Vgl. dazu die Bemerkungen unter C.4.2.
5.2 Sprachenwahl (Art. 1 Abs. 3, zweites Lemma)
Die Wahl der im Verkehr mit dem Gerichtshof verwendeten Sprachen wird vom Kanton Jura und von AI ausdrücklich begrüsst. Nach einer Stellungnahme (ACAT) wäre auch eine Zustellung auf Englisch denkbar gewesen.