Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/11: Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Ratifizierung · 17 Seiten
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Der Kanton Luzern erklärt sich mit der vorgesehenen Anschlussgesetzgebung einverstanden. Im Kanton Freiburg wird die Erforderlichkeit eines besonderen Gesetzes auch mit dem Charakter des Strafgerichtshofs als einer permanenten Einrichtung begründet. Für die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz ist eine Anschlussgesetzgebung "unverzichtbar". Auch für die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft ist die Schaffung klarer gesetzlicher Lösungen als Handhabe für die beteiligten kantonalen und Bundesbehörden anderen Möglichkeiten der Regelung vorzuziehen.
Einzig die SVP ist der Ansicht, ein eigenes Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof und die vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes seien nicht erforderlich. Nach Ansicht dieser Partei würden einige Änderungen des IRSG genügen. Wenn die SVP deshalb ebenfalls die Anpassung schweizerischen Rechts fordert, so zielt diese Forderung in erster Linie auf eine Änderung der Bundesverfassung.
2.2 Insbesondere zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Vorlage
Einige Stellungnahmen befassen sich insbesondere mit den Erläuterungen in Ziffer 7 des Berichts bezüglich der Frage der verfassungsmässigen Grundlage.
Eine Verfassungsänderung angeregt wird vom Kanton Aargau. Eine Überstellung von Schweizer Staatsangehörigen an den Strafgerichtshof ohne Anpassung der Bundesverfassung sei "rechtlich heikel und politisch nicht opportun". Die in den Erläuterungen vorgenommene Unterscheidung zwischen der Auslieferung einer Person an einen anderen Staat und der Überstellung an eine internationale Instanz sei "theoretischer Natur". Auch die SVP verlangt eine Verfassungsänderung. Die "spitzfindigen" Erläuterungen, warum dies nicht der Fall sein soll, vermögen diese Partei "in keiner Weise zu überzeugen". Gefordert wird deshalb eine Verfassungsänderung "und damit ein obligatorisches Referendum mit qualifiziertem Mehr".
Der Kanton Zug hegt ebenfalls Zweifel über die im Bericht vorgenommene Unterscheidung zwischen der "Auslieferung" und der "Überstellung". Diese Differenzierung vermöge "nicht vollends zu überzeugen". Allerdings sei es, wie der Bericht richtig ausführe, eine "schwer vorstellbare Hypothese", dass die Schweiz in einem entsprechenden Fall auf die Strafverfolgung verzichten würde, die betreffende Person aber dennoch an den Strafgerichtshof überstellte.
Auch die FDP macht die Frage der Verfassungsänderung beziehungsweise eines obligatorischen Referendums zum Gegenstand ihrer Stellungnahme. Die "feine Unterscheidung" zwischen einer Überstellung und einer Auslieferung sei in den Erläuterungen "allzu flüchtig" behandelt worden. Im Ergebnis kann sich diese Partei jedoch "den Erläuterungen, warum das fakultative Referendum genügt und eine Verfassungsänderung nicht nötig ist", anschliessen.
Der Kanton Neuenburg verweist im Zusammenhang mit der Verfassungsproblematik auf den komplementären Charakter des Gerichtshofs. Die komplementäre Ausgestaltung des Römer Statuts mache die Einschränkung des verfassungsmässigen Rechts