Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten

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Behindertengesetz (Entwurf Vernehmlassung 2000) Anhang 1

Hinterlassenenversicherung angerechnet wird; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird. Ehegatten, die gemäss Artikel 9 gemeinsam veranlagt werden, können für die gleiche unterstützte Person den Unterstützungsabzug nur einmal beanspruchen.

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Art. 9 Abs. 2 Bst. h

2 Allgemeine Abzüge sind:

h. die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen; übersteigen die genannten Kosten 10 Prozent des massgebenden Einkommens, sind sie vollständig abziehbar;

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Art. 8 Abs. 2, 2. Satz (neu)

2

Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen.

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Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1a (neu)

1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageortientiert folgende Dienste:

e. Aufgehoben

Art. 16

DDie Dienste der Grundversorgung müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie durch nicht behinderte Menschen beansprucht werden können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass:

19 SR 642.14

20 SR 741.01

21 SR 784.10