Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten
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Ergebnisse der Vernehmlassung
SEN finden den Geltungsbereich zu restriktiv und wünschen, dass er auf alle Bauten und Anlagen ausgedehnt wird, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind; gewisse Organisationen (VIGRB, CERE, DOK, PRO SEN) verlangen auch die Einführung einer maximalen Anpassungsfrist. Schliesslich schlägt der Kanton Tessin die Einführung von Anreizmassnahmen im Gesetzesentwurf vor.
Die Anwendung des Gesetzesentwurfs auf Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, wird von fünf Organisationen (VIGRB, CE-RE, DOK, HVS, PRO SEN) ausdrücklich gebilligt. Umgekehrt finden die Kantone GL und SH diese Massnahmen als viel zu restriktiv; der Kanton GR und drei interessierte Organisationen (VÖV, SBS-2, VSS) verlangen die Einführung von besonderen Massnahmen für die Zahnradbahnen, Standseilbahnen, Kabinenbahnen und die Skilifte. AISA und SGV-2 wünschen, dass die Taxis und touristischen Cars vom Geltungsbereich ausgenommen werden. ASAI und SGV-2 bedauern das Fehlen eines «dies a quo», wie dies die Buchstaben a und c vorsehen.
Mit Ausnahme des Kantons ZG, der die Anwendung des Gesetzesentwurfs auf Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten ausdrücklich billigt, traf diese Begrenzung auf zahlreiche Kritik. Der Kanton BS findet sie ungerechtfertigt; drei Kantone (BE, NW, SO), sechs Fachorganisationen (VIGRB, ASRIM, CERE, DOK, SFBB, BSS), PRO SEN, SVOI, SUVA und SGB erachten sie als zu hoch. Demgegenüber finden sie der Kanton GR, drei Spitzenverbände (FRSP, AGE, SGV-2) und HEV als zu tief. Die FDP schlägt vor, Wohnbauten vom Geltungsbereich auszunehmen.
Die Anwendung des Gesetzesentwurfs auf Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird von der FDP, der SVP und GA abgelehnt. AG, JU, AISA, FRS und SGV-2 sind der Meinung, dass die Beziehung zwischen dieser Bestimmung und denjenigen von Buchstaben a und b des gleichen Artikels vertieft werden muss.
Was die übrigen quantitativen Begrenzungen, die gewisse Zwecke vom Geltungsbereich des Gesetzes ausnehmen (weniger als 50 Plätze oder Fläche von 100 m2), schlagen die Kantone BE, BL, SZ und VD sowie drei Fachorganisationen (ASKIO, ASRIM, BSS) und eine andere interessierte Organisation (SVOI) ihre Aufhebung vor. Die Kritiken betreffen vor allem den unangemessenen und unausgeglichenen Charakter der zahlenmässigen Vorgaben (BE, BL, NW, VS; VIGRB, ASKIO, SVOI, SVG-1, ASRIM, CERE, CNG, DOK, VRAHV/IV, SGB-2, HEV, MS, PRO SEN, BSS), sowie die Tatsache, dass diese Einschränkungen im Vergleich mit den kantonalen Baugesetzgebungen einen Schritt rückwärts bedeuten (SVOI, SVG-1, ASRIM, SFBB, BSS). Diese Kreise schlagen vor, dass diese zahlenmässigen Begrenzungen entweder erhöht werden, oder dass eine Generalklausel eingeführt wird, welche die Respektierung des Verhältnismässigkeitsprinzips zur Pflicht macht. Was den Ausschluss der Dienstleistungen des Fernmeldewesen vom Geltungsbereich anbelangt, wurde er von keinem Kanton und keinem der befragten Kreise gebilligt.
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Die Respektierung des Verhältnismässigkeitsprinzips muss im Entwurf als Leitlinie dienen. Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Massnahmen müssen finanziell zumutbar und technisch realisierbar sein. Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser