Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten
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Behindertengesetz (Entwurf Vernehmlassung 2000) Anhang 1
a. die öffentlichen Sprechstellen in der Regel den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungs-
behinderten Menschen entsprechen;
b. für Hörbehinderte ein Transkriptionsdienst zur Verfügung steht;
c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.
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Art. 3 Abs. 4 (neu)
4 Nationale oder sprachregionale Fernsehveranstalter müssen einen angemessenen und repräsentativen Teil der Sendezeit Programme ausstrahlen, die für Hörgeschädigte geeignet sind.
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Art. 13 Absatz 2bis
2ELVAls Beitragszeit wird jene Zeit angerechnet, in der sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren oder der Betreuung von Personen nach Artikel 29septies (Betreuungsgutschriften) Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung widmeten und daher keine beitragspflichte Beschäftigung ausgeübt haben, sofern die Versicherten:
a. im Anschluss an die Erziehungs- oder Betreuungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen
Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen;
b. die Erziehungs- oder Betreuungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.
22 SR 784.40
23 SR 837.0
24 SR 831.10