Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten

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Behindertengesetz (Entwurf Vernehmlassung 2000) Anhang 1

a. die öffentlichen Sprechstellen in der Regel den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungs-

behinderten Menschen entsprechen;

b. für Hörbehinderte ein Transkriptionsdienst zur Verfügung steht;

c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.

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Art. 3 Abs. 4 (neu)

4 Nationale oder sprachregionale Fernsehveranstalter müssen einen angemessenen und repräsentativen Teil der Sendezeit Programme ausstrahlen, die für Hörgeschädigte geeignet sind.

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Art. 13 Absatz 2bis

2ELVAls Beitragszeit wird jene Zeit angerechnet, in der sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren oder der Betreuung von Personen nach Artikel 29septies (Betreuungsgutschriften) Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung widmeten und daher keine beitragspflichte Beschäftigung ausgeübt haben, sofern die Versicherten:

a. im Anschluss an die Erziehungs- oder Betreuungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen

Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen;

b. die Erziehungs- oder Betreuungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der

Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.

22 SR 784.40

23 SR 837.0

24 SR 831.10