Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten

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Ergebnisse der Vernehmlassung

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Zwei Kantone (GE, SO), eine Spitzenorganisation (VSA) drei Fachorganisationen (VIGRB, CERE, DOK) und eine weitere Organisation (HEV) billigen ausdrücklich den Grundsatz einer Definition oder die vorgeschlagene Formulierung. Hingegen ist für andere befragte Kreise (SZ, CP, GA, SGV-2, AGVS) die Definition zu weit und könnte Auslegung und Anwendung der Bestimmung erschweren. Zahlreiche Vernehmlasser kritisieren in einigen Punkten die verwendete Terminologie und formulieren konkrete Vorschläge.

Laut KÖV erlaubt die vorgeschlagene Definition keine genaue Abgrenzung der Träger subjektiver Rechte, was zu Ungleichheiten führen kann. Die CVP findet die Aufzählung bestimmter Behindertengruppen (physisch, psychisch, geistig) nicht besonders glücklich. Ebenso kritisieren drei Fachorganisationen (VIGRB, CERE, DOK) sowie BL und SKG die Liste, sei es, dass sie den Eindruck einer abschliessenden Aufzählung erwecke, sei es, dass sie zu stark an der traditionellen Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen verhaftet sei. Drei Kantone (AG, GR, VD) und SGB-2 vermissen im Vorentwurf die Erwähnung wahrnehmungs- und sprachbedingter Behinderungen. Mehrere Kreise (insbesondere VIGRB, CERE, DOK) schlagen eine offene Klausel vor, welche die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben generell vorsieht.

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Fünf Fachorganisationen (ASKIO, SVG-1, ASRIM, HVS, BSS) und IVSK billigen ausdrücklich den vorgeschlagenen Geltungsbereich. Zwei Kantone (GE, VS), zwei Parteien (SP, PdAS) drei Fachorganisationen (VIGRB, CERE, DOK) und SGB erachten ihn als zu einengend. Umgekehrt finden ihn VÖV, SBS-2 und VSS zu weit und für AGE ist er zu wenig präzise gefasst und sollte dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung tragen. Das EVG verlangt eine Überprüfung des Geltungsbereichs, der besser auf das Ziel des Gesetzes abzustimmen sei. GE und vier Organisationen (VIGRB, CERE, DOK, PRO SEN) bedauern, dass die Bereiche Arbeit und Bildung nicht eingeschlossen sind. BL, SP und SFBB verlangen eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Bauten mit Arbeitsplätzen.

Zwei Kantone (BE, ZG) und SB billigen ausdrücklich die Anwendung des Gesetzesentwurfs auf die Bauten und Anlagen. Die Kantone BS und AI, die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz, die FDP und AGE haben die Verfassungsmässigkeit einer Bundesnorm in diesem Bereich bezweifelt, sei es mit Blick auf die verfassungsmässige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, sei es aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 BV bezüglich der Drittwirkung. Für zahlreiche Kreise ist der Begriff «umfassend renoviert» zu unklar und führt entweder zu einer Rechtsunsicherheit (SZ, CVP, ASFS, FRI, SLFV) oder zu praktischen Schwierigkeiten (SZ, ASKIO, SVOI, ASRIM, BSS). Dieser Begriff muss in einem Gesetz im formellen Sinne klar definiert werden (FRS, AGVS, SGV-2, AGE). Die CVP und die FDP schlagen vor, den Begriff „umfassend“ in Abhängigkeit zu den Renovationskosten respektive zum Verkehrswert der Baute oder der Anlage zu definieren. Einige Fachorganisationen (VIGRB, ASKIO, SVG-1, ASRIM, CERE, DOK, BSS), SVOI und PRO