Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten
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Behindertengesetz (Entwurf Vernehmlassung 2000) Anhang 1
b. öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge des Personentransports, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575, dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19936, dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen7 oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt8 unterstellt sind);
c. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder umfassend renoviert werden;
d. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, des Gemeinwesens und der von ihm konzessionierten Unternehmen.
2 Das Gesetz gilt nicht für:
a. Bauten und Anlagen mit höchstens 50 Plätzen, die in erster Linie politischen, kulturellen oder sportlichen Darbietungen dienen;
b. Bauten und Anlagen privater Dienstleistungsunternehmen, deren für die Öffentlichkeit bestimmte Fläche weniger als 100 m2 beträgt;
c. Dienstleistungen des Fernmeldewesens.
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6 # Massnahmen von Bund und Kantonen
1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, beseitigen oder auszugleichen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen rechtlich oder tatsächlich anders als nicht behinderte behandelt und dadurch ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen notwendig ist.
3 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Menschen mit Behinderungen stellen keine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.
6 $ Benachteiligung beim Zugang zu Bauten und Dienstleistungen
1 Eine Benachteiligung besteht insbesondere, wenn Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Bauten und Anlagen, zu Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sowie zu Wohnungen aus baulichen Gründen nicht, nur mit fremder Hilfe oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.