Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten

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Ergebnisse der Vernehmlassung

Das Hauptargument der Befürworter entspricht demjenigen, wie es bei der Einführung von subjektiven Rechten im allgemeinen vorgebracht wurde (vgl. Ziffer 6, zu Art. 5a).

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Sechs Kantone (BE, GE, LU, NW, SO, TG), die SP, eine eidgenössische Kommission (REKO/UVEK), vier Spitzenverbände (CNG, FRSP, VSA, SGB), zehn Fachorganisationen (VIGRB, ASPAS, SVG-1, ASRIM, MS, CERE, DOK, HVS, SFBB, BSS) und zwei andere interessierte Organisationen (PRO SEN, SVOI) billigen ausdrücklich die Anerkennung eines Beschwerderechts der Behindertenorganisationen. Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz machen den Vorteil dieses Instruments gegenüber subjektiven Rechten geltend. Ein Kanton (AG, mit Blick auf den Geltungsbereich des Vorentwurfs und der verlangten Voraussetzungen), die FDP, die SVP, drei Spitzenverbände (CP, AGE, SGV-2), sowie vier andere interessierte Organisationen (LITRA, SBV, AGVS, FRS) widersetzen sich diesem Beschwerderecht. Die Gegner sind der Auffassung, dass die Verwirklichung von zahlreichen Projekten verzögert würde (AG; FDP; SGV-2) und dass dieses Recht eine Überlastung der Gerichte mit sich bringen werde (SBV, SGV-2). Die FDP und LITRA schlagen vor, dass dieses Beschwerderecht durch ein Anhörungsrecht ersetzt werde; die Kantone BE und SO hingegen fordern die Verstärkung des Beschwerderechts der Organisationen, damit es als Alternative zu den subjektiven Rechten gemäss Artikel 5a dienen könne. Auf Verfahrensebene schlagen zwei Fachorganisationen (FAM, SZB) und drei andere Organisationen (CAB, RS, VBH) eine Erleichterung der Beweislast zu Gunsten der behinderten Person vor. Die Wahrscheinlichkeit der Benachteiligung soll genügen.

Fünf Fachorganisationen (VIGRB, CERE, DOK, FAM, SB) und vier andere interessierte Organisationen (CAB, RS, VBH, PRO SEN) missbilligen die dem Bundesrat übertragene Kompetenz, die beschwerdelegitimierten Organisationen zu bezeichnen, ebenso wie die Bedingung fünfjähriger Tätigkeit; diese Frist muss verkürzt werden. Zahlreiche Kreise fordern eine Überprüfung der Bestimmung, um sie praktikabler zu machen oder ihren Geltungsbereich auszudehnen. Mehrere befragte Kreise schlagen vor, dass dieses Beschwerderecht in das kantonale Verfahrensrecht eingebaut werde.

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Verschiedene Vernehmlasser haben das Fehlen einer Koordination oder einer klaren Abgrenzung dieser Bestimmung mit den Artikel 73 und 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kritisiert oder darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung der verschiedenen Massnahmen notwendig sei (so AR, BL, BS, FR, LU, NE, OW, TG, VD, VS; CVP, FDP und SSV).