Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten
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Behindertengesetz (Entwurf Vernehmlassung 2000) Anhang 1
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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Art. 33 Abs. 1 Bst. h
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
h. die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; übersteigen die erwähnten Kosten 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte, sind sie vollständig abziehbar;
Art. 35 Abs. 1 Bst. b
Vom Einkommen werden abgezogen:
b. 5100 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Un-
terhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, oder für jede Person, für die dem Steuerpflichtigen eine Betreuungsgutschrift im Sinne von Artikel 29septies (Betreuungsgutschriften) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechnet wird; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird. Ehegatten, die gemäss Artikel 9 gemeinsam veranlagt werden, können für die gleiche unterstützte Person den Unterstützungsabzug nur einmal beanspruchen.
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Vom Einkommen werden abgezogen:
b. 5600 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Un-
terhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt oder oder für jede Person, für die dem Steuerpflichtigen eine Betreuungsgutschrift im Sinne von Artikel 29septies (Betreuungsgutschriften) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und
16 SR 642.11
17 SR 831.10
18 SR 831.10