Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/12: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen · 23 Seiten

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Ergebnisse der Vernehmlassung

anerkennt die Notwendigkeit, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu respektieren. Sechs Organisationen (ASKIO, SVOI, ASP-2, ASRIM, SB, BSS) sind jedoch der Auffassung, dass das Interesse an der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichstellung der behinderten Personen den kostenbedingten Überlegungen vorzugehen habe.

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21 Kantone, vier politische Parteien (CSP, LPS, FDP, SVP), vier Spitzenverbände (CP, FRSP, AGE, SGV-2), neun andere interessierte Organisationen (ACS-1, FRI, GA, LITRA, SBV, SLFV, AGVS, VÖV, SSV), die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz, der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Post, FO, FRS, HEV, COOP, SBS-2 und VSS lehnen die subjektiven Rechte ab. Gewisse Vernehmlasser lehnen sie nicht grundsätzlich, sondern wegen der damit verbundenen Probleme ab (z.B. BE und SO). Hingegen sind vier Kantone (BL, FR, TI, VS), zwei politische Parteien (CVP, SP), eine Eidgenössische Kommission (EKF), drei Spitzenverbände (CNG, VSA, SGB), 16 Fachorganisationen (VIGRB, SBK-1, ASP-2, ASPAS, SVG-1, ASRIM, CERE, IVSK, DOK, FAM, SGB-2, MS, HVS, SB, SFBB, BSS) und zehn andere interessierte Organisationen (CAB, SEK, RS, VBH, VRAHV/IV, PRO JUV, PRO SEN, SVOI, ASE, VCS) dafür. Gesamthaft gesehen wird die Gewährung von subjektiven Rechten an die Behinderten mit 48 gegen 36 verworfen.

Die Gegner argumentieren vor allem, dass die subjektiven Rechte zu unflexibel seien, dass sie Vollzugsprobleme und eine Überlastung der Gerichte mit sich brächten. Zwei Kantone (GR, SH) und einige Organisationen befürchten stark, dass der Vorentwurf den Behinderten einen Sonderstatus einräume; einige Kantone (AR, NE) sind sogar der Meinung, es handle sich um unverhältnismäßige Rechte, verbunden mit einer Ungleichbehandlung. Subjektive Rechte stellen eine Beeinträchtigung der Vetragsfreiheit (AGE) oder der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit (HEV) dar. Was die finanziellen Konsequenzen der Gewährung dieser Rechte betrifft, befürchten vier Kantone (AG, AR, SZ, TG), die SVP, SGV-2 und ACS-1, dass sie erheblich seien. Die Kantone AG und NE erwägen eine Überprüfung dieser Rechte, wenn die wirtschaftlichen Folgen bekannt sind.

Das Hauptargument der Befürworter (EKF; VIGRB, ASRIM, CERE, DOK, SB, BSS, SVOI) von subjektiven Rechten ist dasjenige der Unbrauchbarkeit des Gesetzesentwurfs, wenn er zwar die Benachteiligungen aufführt, gleichzeitig aber keine Möglichkeit gibt, sie zu bekämpfen.

Die Kantone BE und SO insbesondere ziehen eine Verstärkung des Beschwerderechts der Organisationen vor. Drei Fachorganisationen (VIGRB, CERE, DOK) und die FDP haben die Schaffung eines Schiedsgerichts oder einer Ombudsstelle vorgeschlagen. Auf der Ebene des Verfahrensrechts schlägt die CVP eine Erleichterung der Beweislast vor, wie dies Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes vorsieht. Schliess-