Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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6.23 Variante 3
Nur zwei Kantone (GL, OW) sprechen sich für diese Variante aus. Die Kantone AG, BE, GE, JU, NE, VS und ZG bezeichnen sie ausdrücklich als zu kompliziert.
Unter den Parteien sprechen sich EDU und LPS zu Gunsten dieser Variante aus.
Diese Variante findet unter den Verbänden bei economiesuisse, SAV, SBVg, SAV/FSA und Treuhandkammer Zustimmung, wobei economiesuisse, SAV und SBVg einen tieferen Prozentsatz als Bemessungsgrundlage fordern (5–10 %).
7. Die Eröffnung an die Erben
Die in allen drei Varianten vorgeschlagene neue Vorschrift von Artikel 116 Absatz 3 DBG über die Eröffnung von Verfügungen an Erbengemeinschaften wird nur von wenigen Vernehmlassungsadressaten kommentiert und gewürdigt. Unter den Kantonen begrüsst BS die Vorschrift, während AG sie eher ablehnt, weil im StHG keine parallele Regelung vorgesehen sei. Keine Partei äussert sich dazu. Von den Verbänden lehnt der SAV/FSA die Vorschrift ab.
8. Die straflose Selbstanzeige
Die vorgeschlagene Regelung der straflosen Selbstanzeige mit dem Verzicht auf die Busse und die Verzugszinsen stösst auf ein unterschiedliches Echo. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausgestaltung (d.h. Verzicht auf Busse und Verzugszinsen, aber Erhebung der ordentlichen Nachsteuer für 10 Jahre) wird von 9 Kantonen (AR, GE, JU, NW, SG, TI, VS, ZG, ZH) begrüsst. JU regt an, bei der straflosen Selbstanzeige die Nachsteuer nur auf 5 oder 3 Jahre zurück zu erheben. Auch VS fordert eine Verkürzung der Erhebungsdauer auf 5 Jahre.
15 Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SH, SO, SZ, TG, UR, VD) sind zwar nicht gegen die straflose Selbstanzeige, fordern aber die Erhebung der Verzugszinsen. Für die Kantone BE und FR wäre ein Verzicht auf Busse und Verzugszinsen allenfalls nur für eine beschränkte Zeit akzeptabel.
Der Kanton BS möchte auch auf die Busse nicht völlig verzichten, sondern sie auf 5–10 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrages beschränken.
Der Kanton OW möchte eine Selbstanzeige bei natürlichen Personen nur einmal im Leben und für juristische Personen nur einmal alle 30 Jahre zulassen.
DV Nr. 0004 / 01.04