Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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Bei den Verbänden sind economiesuisse, der AGVS und das Centre patronal der Meinung, dass die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen durchaus zu erheblichen Mehreinnahmen führen könne, wenn sie attraktiv ausgestaltet wird, wobei economiesuisse darauf hinweist, dass eine Quantifizierung nicht möglich sei. Die SBVg sowie der SGB rechnen nur mit mässigen Mehreinnahmen.
6.2 Würdigung der einzelnen Varianten
6.21 Variante 1
Zu Gunsten der Variante 1 votieren 7 Kantone (BL, GE, GL JU, TI, VS, ZG). Folgende Bedenken und Bemerkungen werden dazu jedoch geäussert:
• BL möchte das ganze während der Verjährungsfrist von 10 Jahren neu entdeckte Vermögen mit dem Pauschalsatz erfassen.
• GE, GL, JU und VS heben hervor, dass diese Variante den Erlass unterschiedlicher kantonaler Vorschriften bedingt, was sie als Nachteil werten. GL spricht deshalb von einem möglichen Amnestietourismus.
• VS fordert einen proportionalen Satz anstelle des progressiven Tarifs und den Verzicht auf Verzugszinsen.
• JU gibt zu bedenken, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen des Erblassers berücksichtigt werden solle. Ausserdem sei der für die direkte Bundessteuer festgelegte Tarif zu wenig progressiv.
• TI verweist auf seine guten Erfahrungen mit der Befreiung der Erben von Nachsteuer und Busse, wie sie nach der inzwischen aufgehobenen Regelung im kantonalen Steuergesetz möglich war. Auf das Erfordernis des Antrages binnen einer bestimmten Frist möchte dieser Kanton verzichten; die Einreichung eines vollständigen Erbschaftsinventars bzw. die vorbehaltlose Mitarbeit bei der Inventaraufnahme soll genügen. Die erleichterte Nachbesteuerung sollte auch bei nachträglich entdecktem und den Steuerbehörden gemeldetem Vermögen des Erblassers möglich sein. Die vereinfachte Nachbesteuerung sollte auch noch zur Amnestie bezüglich aller anderen Steuern und Abgaben führen. Zudem wird bemerkt, dass die Variante 1 auch für die Erben am verständlichsten sei.
• ZG findet, die Variante 1 sei für die Verwaltung am einfachsten zu handhaben und für die Erben gut berechenbar.
Im Übrigen möchte keiner dieser befürwortenden Kantone noch weitere Steuern und Abgaben in die pauschale Nachsteuer mit einbeziehen.
Die Kantone NE, SZ und ZH lehnen die Variante ab, weil die Vermögenserträge nicht berücksichtigt werden und weil der vorgeschlagene Tarif zu wenig progressiv sei (NE, SZ) bzw. weil es nicht immer leicht sei, das vom Erblasser nicht deklarierte Vermögen festzustellen, denn bei Ehepaaren hätten oft meistens beide Ehegatten ein Vermögen. Ausserdem werde bei dieser Variante das hinterzogene Einkommen gar nicht berücksichtigt (ZH).
Unter den Parteien sprechen sich CVP und FDP für die Variante 1 aus.
DV Nr. 0004 / 01.04