Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 1Fedlex · Ergebnisbericht
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Département fédéral des finances DFF
Dipartimento federale delle finanze DFF
Departament federal da finanzas DFF
Bern, den 27. Oktober 2004
An den
Bundesrat
und an die
Kommission für Rechtsfragen
des Ständerates (RK-S)
Parlamentsgebäude
3003 Bern
Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige Bericht über das Vernehmlassungsverfahren
1. Ausgangslage
Seit 1992 wurden im Parlament verschiedene Vorstösse eingereicht mit dem Ziel, eine allgemeine Steueramnestie durchzuführen oder amnestieähnliche Massnahmen einzuführen. In den letzten Jahren war eine Zunahme solcher Begehren festzustellen. Inzwischen wurde der Standesinitiative des Kantons Tessin vom 9. Oktober 2002 (02.308) und der parlamentarischen Initiative Polla vom 20. März 2003 (03.406) Folge gegeben, die beide eine allgemeine Steueramnestie für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern verlangen. Die parlamentarische Initiative Polla sieht die Bezahlung einer Amnestietaxe von höchstens 5% auf den hinterzogenen Vermögenswerten vor, deren Aufkommen zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Kantonen und Gemeinden zukommen soll.
Der Bundesrat hatte bereits im März 2000 das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine allgemeine Steueramnestie mit pauschalierter Nachsteuer auszuarbeiten. Als jedoch das EFD im Juni 2001 einen entsprechenden Entwurf vorlegte, erachtete der Bundesrat den Zeitpunkt für eine solche Massnahme als nicht opportun.
Da eine allgemeine Steueramnestie stets grosse rechtliche und ethische Bedenken erweckt, arbeitete das EFD eine neue Vorlage aus. Anstelle einer allgemeinen Steueram-
nestie wurde nun die Einführung einer vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen
(Massnahme 1) vorgeschlagen. Eine solche Massnahme bietet weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel kein Verschulden trifft. Wie eine allgemeine Amnestie ermöglicht auch dieser Vorschlag, dass unversteuerte Gelder wieder der Besteuerung zugeführt werden,
DV Nr. 0004 / 01.04