Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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Der STV, der sich als einziger der begrüssten Verbände für eine allgemeine Steueramnestie ausspricht, möchte keine weiteren Steuern und Abgaben einbeziehen.
4.23 Spontan eingereichte Vernehmlassungen
Auch das Anwaltsbüro von Meiss Blum & Partner verneint die Frage nach einer Ausdehnung der Amnestie.
5. Die Aufhebung der Erbenhaftung
5.1 Gegenstand
Nach den beiden Entscheiden des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 29. August 1997 (A.P., M.P. und T.P. c. Schweiz sowie E.L., R.L. und J.O.-L.
c. Schweiz) entfällt die Haftung der Erben für die vom Erblasser zu bezahlenden Bussen. Nach dem noch geltenden Recht ist eine solche Haftung sowohl in Artikel 179 DBG wie auch in Artikel 57 Absatz 3 StHG vorgesehen. Die erwähnte Rechtsprechung erklärt aber eine solche Haftung als mit der EMRK unvereinbar. Der Kanton Jura hat bereits am 15. Januar 2001 eine Standesinitiative eingereicht, mit welcher die Aufhebung von Artikel 179 DBG beantragt wird (01.300). Die parlamentarische Behandlung dieser Standesinitiative ist inzwischen erfolgreich abgeschlossen worden: der Ständerat hiess einen Bericht seiner Kommission für Rechtsfragen mit dem Entwurf für eine Änderung und Ergänzung des DBG und des StHG (BBl 2004 S. 1437) am 18. März 2004 gut, der Nationalrat folgte ihm am 27. September 2004. Bereits zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme der Standesinitiative zugestimmt (BBl 2004 S. 1451). Die Vorlage sieht u.a. vor, Artikel 179 DBG und Artikel 57 Absatz 3 StHG ersatzlos aufzuheben.
Das EFD hat in der hier behandelten Vernehmlassungsvorlage ebenfalls die Aufhebung der beiden erwähnten Gesetzesvorschriften vorgeschlagen.
5.2 Die Kantone
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, UR, VS und ZH begrüssen die Aufhebung ausdrücklich. Die Kantone BE und JU weisen darauf hin, dass in ihren kantonalen Steuergesetzen die Haftung der Erben für Bussen des Erblassers bereits beseitigt ist. Der Kanton AG hebt noch hervor, dass die Bestrafung der Erben wegen Teilnahmehandlungen auch weiterhin möglich sein sollte.
Die Kantone BS und SZ möchten die Haftung der Erben für die dem Erblasser bereits rechtskräftig auferlegten Bussen beibehalten. Die Kantone GE, LU, NE, SO, TG, TI, VD und ZG äussern sich nicht zu diesem Punkt.
DV Nr. 0004 / 01.04