Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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Eine Partei (FDP) begrüsst die straflose Selbstanzeige gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag, sieht sie aber nicht als erfolgversprechende Massnahme an. Die EVP lehnt die straflose Selbstanzeige ab. CVP, EDU und LPS sind für die Erhebung der Verzugszinsen. Die SPS will eine straflose Selbstanzeige nur einmal im Leben einer natürlichen Person zulassen und sie im Falle eines Steuerbetruges ausschliessen.
Unter den Verbänden begrüssen economiesuisse, SAV, SBVg und STV sowie AGVS, Centre patronal und Fédération des entreprises romandes die straflose Selbstanzeige in der vorgeschlagenen Form. Die Verzugszinsen sollten nach Ansicht von kvschweiz, travailsuisse und Treuhandkammer eingefordert werden. Der SGB will eine straflose Selbstanzeige nur einmal im Leben einer natürlichen Person zulassen.
9. Die Beurteilung der Vorlage in der steuerrechtlichen Literatur
Die Vernehmlassungsvorlage hat auch in der steuerrechtlichen Literatur einige Beachtung gefunden. So hat Alfred Meier, Fürsprecher und Steuerexperte in Bern, in der Zeitschrift „IFF-Forum für Steuerrecht“ des Jahres 2003 (S. 279 – 294) die Vorlage kritisch gewürdigt. In der Zeitschrift „Der Schweizer Treuhänder“ des Jahres 2004 haben die beiden Fürsprecher Susanne Gantenbein Affrunti und Walo Stählin in ihrem Artikel „Steueramnestie in der Schweiz?“ die Vernehmlassungsvorlage ebenfalls beurteilt (S. 112 – 118). Diese beiden Publikationen sollen hier kurz vorgestellt werden:
9.1 Die Würdigung der Vorlage durch Meier
Meier hebt folgende Punkte hervor:
• Die Massnahmen zugunsten der Erben sollten nicht nur für die Erben eines in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten, sondern auch für die Erben eines in der Schweiz nur beschränkt Steuerpflichtigen.
• Die Erben sollten auch dann von den Massnahmen zur Erleichterung der Nachbesteuerung profitieren können, wenn sie von den Steuerbehörden auf die Hinterziehungen des Erblassers aufmerksam gemacht werden.
• Die Variante 1 der Massnahmen bezeichnet er als einfach in der Anwendung. Sie habe jedoch den Nachteil, dass es im Einzelfall zu grossen Verzerrungen kommen könne und dass vieles davon abhänge, wie die kantonalen Regelungen ausgestaltet würden. Das Ausmass der Belastung der Erben im Vergleich zu jener aufgrund der genauen Berechnung hänge fast völlig vom Zufall ab.
• Die Variante 2 sei etwas aufwendiger, sei aber unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit befriedigender und komme der Realität näher. Verzerrungen seien aber auch hier möglich.
DV Nr. 0004 / 01.04