Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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5.3 Parteien und Verbände
Von den Parteien begrüssen die CVP, EVP, EDU, FDP und die SPS die Aufhebung dieser Haftung. Die SPS verlangt, dass die Mitwirkung der Erben an der Hinterziehung des Erblassers weiterhin strafbar bleiben müsse. Die LPS und die SVP äussern sich nicht zu diesem Punkt.
Seitens der Verbände wird die Aufhebung dieser Haftung von economiesuisse, SBVg, SGB, kvschweiz, travailsuisse, SAV/FSA und Treuhandkammer begrüsst. STV/USF und SSK äussern sich nicht dazu.
5.4 Spontan eingereichte Vernehmlassungen
Nur die Stadt Lausanne und die Fédération des entreprises romandes äussern sich zur Aufhebung der Erbenhaftung und begrüssen sie.
6. Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
6.1 Allgemeine Beurteilung
6.11 Ablehnende Stellungnahmen
Unter den Kantonen lehnen BL und SH jegliche Erleichterung der Nachbesteuerung generell ab; die Nachsteuer soll immer voll bezahlt werden. SZ lehnt die vereinfachte Nachbesteuerung ab, wenn ein Steuerbetrug vorliegt und die Erben daran beteiligt waren. Für GE sind die vorgeschlagenen Massnahmen zu Gunsten der Erben generell ungenügend, weshalb auch dieser Kanton keine der vorgeschlagenen Massnahmen befürwortet, dafür aber eine allgemeine Steueramnestie fordert (siehe oben).
Unter den Parteien kann sich die EVP keiner Form der erleichterten Nachbesteuerung in Erbfällen anschliessen; Nachsteuern und Verzugszinsen sollten in jedem Falle von den Erben bezahlt werden. Auch die SPS ist grundsätzlich gegen jede Erleichterung der Nachbesteuerung in Erbfällen. Die EDU würde solchen Massnahmen nur zustimmen, wenn in der Verwaltung dadurch keine Mehrkosten entstehen. Die SVP spricht sich ebenfalls für keine der vorgeschlagenen Varianten aus, ist aber für eine allgemeine Steueramnestie (siehe oben).
Von den Verbänden kann der kvschweiz keine Form der erleichterten Nachbesteuerung in Erbfällen befürworten; Nachsteuern und Verzugszinsen sollten in jedem Falle von den Erben bezahlt werden. Auch der SGB und travailsuisse sind grundsätzlich gegen jede Erleichterung der Nachbesteuerung in Erbfällen.
DV Nr. 0004 / 01.04