Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten
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• Auch bei der Variante 3 könne das Resultat stark von Zufällen abhängen. Für die
direkte Bundessteuer sei ein Mindestsatz vorgesehen und es sei fraglich, ob die Kantone dies auch tun dürften.
• Es dränge sich eine Koordination mit den durch die Massnahmen nicht erfassten
Steuern und Abgaben auf, da die Erben keine spontane Meldung erstatten dürften, wenn sie mit erheblichen Nachzahlungen aus dem Bereich der von DBG und StHG nicht erfassten Steuern und Abgaben rechnen müssten.
• Die Streichung der strafrechtlichen Erbenhaftung wird begrüsst.
• Die straflose Selbstanzeige sollte auch bei Steuerbetrug und für die Teilnehmer an
der Steuerhinterziehung möglich sein.
• Die Bestimmung von Artikel 116 Absatz 3 DBG zwinge die Erben, sich so zu orga-
nisieren, dass sie rechtzeitig in den Besitz der Verfügung gelangen. Die Bestimmung sei heikel, wenn nicht alle Erben bekannt seien.
• Die Neuregelung des Verjährungsrechtes im StGB und vor allem die Vorschrift von
Artikel 333 Absatz 5 StGB schaffe Probleme im Nebenstrafrecht, wozu auch das Steuerrecht gehört. Eine Klarstellung sei dringend angezeigt.
• Die Vernehmlassungsvorlage müsse konzeptionell und inhaltlich überarbeitet wer-
den.
9.2 Die Würdigung der Vorlage durch Gantenbein Affrunti und Stählin
Diese beiden Autoren heben etwa folgende Punkte hervor:
• Die Einführung der straflosen Selbstanzeige sei zwar zu begrüssen, doch sei nicht
einzusehen, wieso dabei auch auf die Verzugszinsen verzichtet werden solle.
• Die Abschaffung der strafrechtlichen Erbenhaftung wird begrüsst.
• Die Einführung eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens für Erben sei zwar zu
begrüssen, doch müsse sichergestellt werden, dass die Erben eines Steuerehrlichen nicht schlechter gestellt werden als die Erben eines Steuerhinterziehers. Die erhobene Nachsteuer darf nicht zu gering sein.
• Die Variante 1 habe den Vorteil der einfachen Anwendung, doch werde die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt und ausserdem seien die von den Kantonen festzulegenden Sätze nicht vorherzusehen.
DV Nr. 0004 / 01.04