Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten

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auch wenn dies nicht in einem präzis eingegrenzten Zeitraum wie bei der allgemeinen Amnestie geschieht.

Zu dieser Massnahme 1 wurden drei Varianten zur Diskussion gestellt:

1. Die pauschale Nachsteuer wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erho-

ben. Vorgeschlagen wird für den Bund ein leicht progressiver Tarif von 1,5 bis 2,5 Prozent.

2. Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (statt zehn Jahre) vor

dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall findet keine Pauschalierung statt, sondern eine exakte Berechnung der Nachsteuer (Einkommens- und Vermögenssteuern inkl. Verzugszinsen).

3. Als pauschale Bemessungsgrundlage gilt ein bestimmter Prozentsatz des neu ent-

deckten Vermögens (vorgeschlagen werden 15 Prozent). Dieser Teil wird zum Satz des gesamten Einkommens der letzten Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers besteuert, wobei für die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung kommt. Die (kantonale) Vermögenssteuer ist damit auch abgegolten.

Variante 2 und Variante 3 (mit Ausnahme des Mindestsatzes) können sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern vorgeschrieben werden. Bei der Variante 1 kann nur für die direkte Bundessteuer ein Steuertarif festgelegt werden, da die Kantone auf Grund der Verfassung in Fragen der Steuertarife autonom sind. Der Erfolg von Variante 1 würde somit weitgehend von der Höhe der kantonal festzulegenden Steuersätze abhängen.

Mit der im erleichterten Verfahren festgelegten Nachsteuer werden lediglich die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abgegolten (in den Kantonen und Gemeinden zusätzlich auch die Vermögenssteuern). Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge) sind von den Erben geschuldet.

Gleichzeitig – und unabhängig von der im Rahmen der Massnahme 1 gewählten Variante

– wurden zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen:

• In Nachachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men-

schenrechte1 soll die Haftung der Erben für die Bussen des Erblassers gänzlich

beseitigt werden (Massnahme 2).

• Zudem soll auf die Erhebung einer Busse sowie der Verzugszinsen verzichtet werden, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber und vollumfänglich anzeigen (straflose Selbstanzeige; Massnahme 3).

Diese drei Massnahmen bedingen Änderungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wurden diese Vorschläge den Kantonen, Parteien und Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet, wobei in einem Fragebogen weitere, vom

1 Urteile vom 29. August 1997 i.S. A.P., M.P. und T.P. c. Schweiz und E.L., R.L. und J.O.-L. c. Schweiz DV Nr. 0004 / 01.04