Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/123: Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige · 17 Seiten

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Unter den Verbänden spricht sich der STV für die Variante 1 aus. Die Treuhandkammer würdigt diese Variante als die einfachste. Doch werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erblassers zu wenig berücksichtigt. Zuviel hänge von den in den einzelnen Kantonen festgelegten Sätzen ab. Die Belastung sei auch zu gering, so dass eventuell ein Anreiz zur Steuerhinterziehung geschaffen werde. Die SSK bezeichnet diese Variante als die einfachste und attraktivste. Der vorgeschlagene Tarif sei jedoch zu wenig progressiv. Auch bedinge diese Variante den Erlass kantonal unterschiedlicher Regelungen.

Der AGVS, das Centre patronal und die Fédération des entreprises romandes sprechen sich auch für diese Variante aus.

6.22 Variante 2

Zu Gunsten der Variante 2 sprechen sich 15 Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, FR, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH) aus. UR unterstreicht, dass diese Variante als einzige verbindlich im StHG vorgeschrieben werden könne. AG fordert jedoch eine Nachsteuererhebung auf 6 Jahre zurück, die Kantone BE, BS, NE und TG auf 5 Jahre zurück. Folgende Punkte werden noch hervorgehoben oder kritisiert:

• Diese Variante kann mit den bereits vorhandenen EDV-Lösungen aufgrund der bestehenden Systeme umgesetzt werden (SG).

• Die Verrechnungssteuer sollte zurückerstattet werden, wenn die Nachsteuerperiode 3 Jahre beträgt (SO).

• Diese Variante sollte auch auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht anwendbar sein (ZH).

Ablehnend stehen dieser Variante sieben Kantone (GE, GL, JU, OW, TI, VS, ZG) gegenüber. Sie biete den Erben zu wenig Anreize, d.h. sei für diese finanziell zu belastend (GE, JU, TI, VS). Die Erben können die finanziellen Folgen nur schwer vorhersehen (ZG). Zudem sei die Anwendung problematisch, wenn die letzten paar Steuerjahre nur provisorisch veranlagt sind (GL, JU, VS), und der Verwaltungsaufwand sei generell zu gross (OW, TI).

Von den Parteien spricht sich nur die SPS für diese Variante aus, fordert aber eine Nachsteuerperiode von 5 bis 10 Jahren. Keine andere Partei äussert sich zu dieser Variante.

Von den Verbänden befürworten der SGB und travailsuisse diese Variante, wobei aber der SGB eine Nachsteuerperiode von 5 Jahren und travailsuisse eine solche von 5 bis 10 Jahren fordert. Die Treuhandkammer räumt zwar ein, dass diese Variante am ehesten die Gerechtigkeit gegenüber den ehrlichen Steuerzahlern wahre, gibt aber zu bedenken, dass die Unterlagen für die letzten drei Kalenderjahre beigebracht werden müssten und das im Todeszeitpunkt wirklich vorhandene Vermögen nicht berücksichtigt werde.

DV Nr. 0004 / 01.04