Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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Es ist folgender weiterer Zweck hinzuzuf¸gen: "dazu beitragen, die Betriebsabl‰ufe des ˆffentlichen Dienstes zu verbessern" (VD).

Das Ziel, das Vertrauen der ÷ffentlichkeit in die Institutionen des Bundes zu st‰rken, wirkt stossend: Vielmehr h‰ngt das Vertrauen der ÷ffentlichkeit von einem angemessenen Verhalten der Bundesbehˆrden ab (SAV/UPS).

3.4 Geltungsbereich (Art. 2)

Dieser ist absolut angemessen (KVSchweiz/SEC Suisse/SIC Svizzera).

Er ist zu weit gefasst (GE).

Bez¸glich der Kl‰ger:

 Es sollte ein Wohnsitz in der Schweiz verlangt werden (CP).

 Besonders wichtig ist, dass die Ombudsstelle der ausl‰ndischen Bevˆlkerung

offen steht (Travail.Suisse).

 Die Arbeitsverh‰ltnisse zwischen den Bundesangestellten und ihren Arbeitge-

bern, die eher dem privaten Arbeitsrecht zuzurechnen sind, sollten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, da andernfalls eine ¸berm‰ssige Belastung der Ombudsstelle des Bundes zu bef¸rchten ist (NE).

Bez¸glich der Bundesbehˆrden:

 Es ist eine gute Lˆsung, die ˆffentlich- und privatrechtlichen Organisationen,

die Aufgaben des Bundes wahrnehmen, in einer Verordnung der Bundesversammlung zu bezeichnen (BS). Darin sollten auch die Post, die Swisscom und die SBB aufgenommen werden (BS).

 Die Unterstellung der Verwaltung des Bundesgerichts unter das BOB ist ange-

sichts ihrer engen Kontakte zur ÷ffentlichkeit gerechtfertigt (BG, EVG).

 In den Geltungsbereich des Gesetzes m¸ssen unbedingt auch die Unterneh-

men aufgenommen werden, die Bundesaufgaben wahrnehmen und die teilweise oder vollst‰ndig privatisiert wurden (SVPO, DJS/JDS/GDS).

 Die Intervention der Ombudsperson des Bundes muss sich auf die Bundesbe-

hˆrden beschr‰nken und darf sich nicht auf die Kantons- oder Gemeindebehˆrden erstrecken, selbst wenn diese Bundesrecht anwenden (AR, GE, GR, VD). F¸r diese Lˆsung sprechen mehrere Gr¸nde: die Gefahr von Kompetenzstreitigkeiten mit den Vermittlungs- und/oder Schlichtungsstellen auf Kantons- und Gemeindeebene, die grosse Distanz zu den Bundesstellen, die Autonomie der Kantone bez¸glich des Entscheids, eine Ombudsstelle zu schaffen oder nicht (AR), die verfassungsm‰ssige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (VD).

 Im kulturellen Bereich ist es schwierig, die Entscheidungen zu objektivieren,

und die T‰tigkeit einer Ombudsperson entspricht einem Bed¸rfnis (ProH).

 Die Swisscom gehˆrt nicht zu den Bundesbehˆrden nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d

und f‰llt somit nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes (swisscom).

 Die SBB d¸rfen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Die Bezie-

hungen, die sie zu ihren Kunden unterhalten, sind privatrechtlicher Natur; eine Unterstellung unter das BOB w¸rde den Wettbewerb behindern. Was das Personal anbelangt, kann dieses bereits die Dienste eines Ombudsmannes in An