Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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3.8 Stellung der Ombudsperson (Art. 6)

Es ist unerl‰sslich, dass die Ombudsperson des Bundes (Gr¸ne/Les Verts, EKR/CFR) und auch ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter (GE) den Magistratenstatus erhalten.

Kein Magistratenstatus: SO, SAV/UPS, CP.

 Es ist nicht angebracht, Magistratspersonen, die mit der Rechtsprechung be-

auftragt sind, mit einer Ombudsperson gleichzusetzen, die den Auftrag hat, Wege zu finden, um nicht an die Rechtsprechung zu gelangen, oder systematisch einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben (SAV/UPS).

3.9 Immunit‰t der Ombudsperson (Art. 7)

Beibehaltung der Immunit‰tsklausel (Mehrheitsantrag: NE, SH; EVP/PEV; FRC).  Hinzuf¸gung einer Bestimmung in Bezug auf die Absetzung (NE).

Knappere Fassung der Immunit‰tsklausel: Abs. 1 gen¸gt (BS, SVPO).

Streichung der Immunit‰tsklausel (Minderheitsantrag; BS, SZ, VS, ZG, ZH, SP/PS, Gr¸nde/Les Verts, EKR/CFR, DJS/JDS/GDS)

 Die Immunit‰t ist ausschliesslich den hˆchsten ƒmtern vorbehalten (SZ, VS).

 Sie steht im Widerspruch zur angestrebten B¸rgern‰he (DJS/JDS/GDS).

 Die Ombudsperson sollte nicht als eine Art Superb¸rgerin oder Superb¸rger

auftreten, da ihre Rolle gerade darin besteht, die Distanz zur Bundesverwaltung zu verringern, indem diese f¸r die ÷ffentlichkeit besser zug‰nglich wird (SP/PS).

Vorsorgliche Verhaftung der Ombudsperson:

 Die vorgesehene Frist (24 Std.) f¸r die Einholung der Zustimmung der Bundes-

versammlung ist zu kurz (SSV/FST).

3.10 Aufgaben der Ombudsperson (Art. 8)

Beratung

 Hinzuf¸gung eines Bst. abis zu Abs. 1: "sie pr¸ft die Gesuche und Beschwer-

den, die ihr unterbreitet werden, und nimmt dazu Stellung" (SVPO).

 Klarstellung im Anschluss an Abs. 1 Bst. a, dass unter Beratung Ausk¸nfte

¸ber die Rechte der B¸rgerinnen und B¸rger gegen¸ber der Bundesverwaltung zu verstehen sind (DJS/JDS/GDS).

Vorschlag:

 Erg‰nzung des Artikels im folgenden Sinn: Die Vorschl‰ge der Ombudsperson

sollen es ermˆglichen, durch eine Analyse der unterbreiteten Probleme Mˆglichkeiten zur Verbesserung der Kontakte zu finden (VD).

Koordination mit den Bundesbehˆrden, die ‰hnliche Aufgaben wahrnehmen:

 Um Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Ombudsperson des Bundes und

weiteren ‰hnlichen Institutionen vorzubeugen, die im Bereich der Vermittlung oder Schlichtung t‰tig sind, sollte verhindert werden, dass das Subsidiarit‰tsprinzip in Bezug auf die Intervention der Ombudsstelle des Bundes institutionalisiert wird (ZH).