Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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Dieses Prinzip sollte im Gegenteil in das Gesetz aufgenommen werden
(SBB/CFF/FSS, SRG/SSR). Der Zugang zur Ombudsstelle des Bundes darf nur gew‰hrt werden, wenn keine anderen Vermittlungs- oder Schlichtungsstellen bestehen (economiesuisse).
Aufsicht:
Falls der Ombudsperson des Bundes tats‰chlich Befugnisse in Bezug auf die
Aufsicht ¸ber die Bundesverwaltung zukommen, m¸ssen diese in Art. 8 festgehalten werden (GE).
3.11 Ausf¸hrungsbestimmungen (Art. 10)
Diese Bestimmung streichen: NE, ZH
Die Erfahrung zeigt, dass kein Bedarf nach Spezialbestimmungen f¸r das Per-
sonal einer Ombudsstelle des Bundes besteht (ZH).
Diese Bestimmung beibehalten: SVPO
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Rechtsetzungskompetenz nicht eher an
die Ombudsperson selbst ¸bertragen werden sollte (SVPO).
3.12 Amts-, Berufs- und Gesch‰ftsgeheimnis (Art. 11)
Es ist Sache der Ombudsperson des Bundes zu entscheiden, inwieweit sie eine Angelegenheit unter Wahrung der Vertraulichkeit ˆffentlich machen mˆchte (EKR/CFR).
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist zu absolut. Der Ombudsperson sollte die Mˆglichkeit geboten werden, von der Wahlbehˆrde die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu verlangen (SH).
3.13 Berichterstattung (Art. 12)
Die Ombudsperson sollte auch jeder Departementsvorsteherin und jedem Departementsvorsteher einen ausf¸hrlichen Bericht ¸ber alle Angelegenheiten zukommen lassen, zu denen eine Vermittlung durch die Ombudsstelle erfolgt ist. Dieser Bericht muss bei Bedarf Empfehlungen enthalten (SP/PS).
Der Bericht sollte eine Zusammenfassung der an die Bundesbehˆrden gerichteten Empfehlungen sowie eine Analyse der behandelten Probleme enthalten (VD).
Es w‰re w¸nschenswert, direkte Beziehungen zwischen der Ombudsperson des Bundes und den R‰ten herzustellen, was in Abs. 3 festgehalten werden muss (BS, SVPO, DJS/JDS/GDS).
In dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, dass die Stellungnahmen und Empfehlungen der Ombudsperson auch verˆffentlicht werden kˆnnen, da Letzere f¸r die Kantone und die St‰dte von besonderer Bedeutung sind (DJS/JDS/GDS).
In der Bestimmung zum Jahresbericht sollte nochmals auf die Geheimhaltungspflicht der Ombudsperson hingewiesen werden (GR).