Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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3.14 Aufsicht der Gesch‰ftspr¸fungskommissionen (Art. 13)
Es ist auch Sache der Gesch‰ftspr¸fungskommissionen, die Beschwerden der Personen zu bearbeiten, die mit der Arbeit der Ombudsperson nicht einverstanden sind (DJS/JDS/GDS).
Abs. 3 l‰sst darauf schliessen, dass die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen die Arbeit der Ombudsperson des Bundes ¸berpr¸fen, was zu Problemen f¸hren kˆnnte. Insbesondere muss der Datenschutz gew‰hrleistet werden, wobei zu ber¸cksichtigen ist, wie viel Zeit die Anonymisierung einer Akte in Anspruch nimmt (BS, DJS/JDS/GDS). Dieser Absatz muss gestrichen werden (SVPO, DJS/JDS/GDS).
3.15 Einleitung des Verfahrens (Art. 14)
BS bef¸rwortet, dass die Ombudsperson von sich aus t‰tig wird.
SAV/UPS und CP lehnen es ab, dass die Ombudsperson von sich aus t‰tig wird.
SO bef¸rwortet, dass sich die Einleitung eines Ombudsverfahrens nicht auf die Rechtsmittelfristen auswirkt und erforderliche Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und Einhaltung von Pflichten nicht ersetzt.
3.16 Pr¸fung der Angelegenheit (Art. 15)
Gegen eine ‹berpr¸fung von rechtskr‰ftigen Verf¸gungen sprechen sich aus (in ‹bereinstimmung mit dem Mehrheitsantrag): GL, OW, SO, SZ, VS, CP.
F¸r eine ‹berpr¸fung von rechtskr‰ftigen Verf¸gungen sprechen sich aus (in ‹bereinstimmung mit dem Minderheitsantrag): BS, SH, TG, ZG, ZH, SP/PS, Gr¸ne/Les Verts, EVP/PEV, EKR/CFR, SVPO, DJS/JDS/GDS.
Dies ist Teil der umfassenden Befugnisse der Ombudsperson des Bundes
(DJS/JDS/GDS).
Dies st‰rkt das Vertrauen der ÷ffentlichkeit in die Institution (Gr¸ne/Les Verts).
ZH vertritt allerdings die Ansicht, dass eine Streichung von Abs. 3 das Problem
nicht zwangsl‰ufig lˆst.
Wenn die Ombudsperson das Recht der Parteien auf rechtliches Gehˆr verletzt oder sie in ihrer Persˆnlichkeit verletzt, werden Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz entstehen (EDSK/CFPD).
Es sollte klargestellt werden, dass die Ombudsperson keinen rechtsmittelf‰higen Eintretens- oder Nichteintretensentscheid f‰llt (GE).
3.17 Pr¸fungskriterien (Art. 16)
In der deutschen Fassung von Art. 16 muss die Pr¸fung der Billigkeit hinzugef¸gt werden (GL, GR, ZH).
Es sollte hinzugef¸gt werden, dass es auch Aufgabe der Ombudsperson ist, darauf zu achten, dass die Bundesverwaltung den Schutz der Persˆnlichkeit und insbesondere den Schutz der Daten der beteiligten Parteien ñ ÷ffentlichkeit oder Bundesbehˆrden ñ gew‰hrleistet (EDSK/CFPD).
Die Ombudsperson des Bundes darf nicht in den Ermessensspielraum der Bundesbehˆrden eingreifen kˆnnen (economiesuisse).