Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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SGV/USAM, SAV/UPS), insbesondere angesichts des Entwurfs f¸r das neue Bundesgesetz ¸ber die ÷ffentlichkeit der Verwaltung (AG);
die Unf‰higkeit dieser neuen Struktur, die Probleme mit Querulanten zu lˆsen
und extreme Gewalttaten zu verhindern (GE, TG);
der zu weit gefasste Geltungsbereich des Gesetzes (GE);
das Fehlen einer Verfassungsgrundlage f¸r die Institution (CP);
die Verwaltung sollte sich so verhalten, dass das Eingreifen einer Ombudsper-
son nicht notwendig ist. Aus dem gleichen Grund sollten auch ‰hnliche Einrichtungen wie das Gleichstellungsb¸ro abgeschafft werden (SVP/UDC);
das zweifelhafte Kosten-Nutzen-Verh‰ltnis (AG, SAV/UPS);
die Notwendigkeit, die bestehende Tendenz zur Psychologisierung der Bezie-
hungen zwischen der ÷ffentlichkeit und den Behˆrden zu bek‰mpfen (SAV/UPS).
F¸r ein Moratorium bis zur Besserung der Finanzlage des Bundes sprechen sich CVP/PDC/PPD und HEV aus.
Nicht Stellung bezogen haben die folgenden Vernehmlassungsteilnehmer, die jedoch Bemerkungen zu Einzelaspekten anbrachten: AR, SG, OW, EDSK/CFPD, SBB/CFF/FSS, swisscom, ESI/IICF.
Ausdr¸cklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben BE und SKS/FPC.
3.2 Allgemeine Bemerkungen
Die Institution sollte sich im Sinne der parlamentarischen Initiative Fankhauser st‰rker auf das Eintreten f¸r die Menschenrechte konzentrieren, womit gleichzeitig auf das Projekt des EDA reagiert werden kˆnnte, das die Schaffung einer nationalen Institution f¸r Menschenrechte vorsieht (Travail.Suisse).
Damit die Ombudsstelle erfolgreich arbeiten kann, muss ihre Unabh‰ngigkeit unbedingt gew‰hrleistet sein (EKJ/CFJ).
Die Erf¸llung der Aufgaben der Ombudsstelle des Bundes h‰ngt stark von den finanziellen und personellen Ressourcen ab, die ihr zur Verf¸gung stehen werden (DJS/JDS/GDS).
Der Begriff "B¸rger/innen" ist im Zusammenhang mit dem BOB nicht angebracht, da er auf Grund seines Bezugs zum B¸rgerrecht zu eng ist (Bemerkung gilt nur f¸r die deutsche Fassung des Gesetzes, GR).
3.3 Zweck (Art. 1)
Der Zweck entspricht der neuen Einrichtung, die geschaffen werden soll (KVSchweiz/SEC Suisse/SIC Svizzera, SVPO).
Besonders zu begr¸ssen ist, dass der Zugang allen nat¸rlichen und juristischen Personen ohne Unterscheidung nach Herkunft offen steht (Gr¸ne/Les Verts, EKR/CFR).
Die Fˆrderung des Verst‰ndnisses f¸r die Anliegen der B¸rgerinnen und B¸rger bei den Bundesbehˆrden ist im Zweckartikel zu streichen: Dies ist Aufgabe der Vorgesetzen und nicht der Ombudsperson des Bundes (GL).