Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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SGV/USAM, SAV/UPS), insbesondere angesichts des Entwurfs f¸r das neue Bundesgesetz ¸ber die ÷ffentlichkeit der Verwaltung (AG);

 die Unf‰higkeit dieser neuen Struktur, die Probleme mit Querulanten zu lˆsen

und extreme Gewalttaten zu verhindern (GE, TG);

 der zu weit gefasste Geltungsbereich des Gesetzes (GE);

 das Fehlen einer Verfassungsgrundlage f¸r die Institution (CP);

 die Verwaltung sollte sich so verhalten, dass das Eingreifen einer Ombudsper-

son nicht notwendig ist. Aus dem gleichen Grund sollten auch ‰hnliche Einrichtungen wie das Gleichstellungsb¸ro abgeschafft werden (SVP/UDC);

 das zweifelhafte Kosten-Nutzen-Verh‰ltnis (AG, SAV/UPS);

 die Notwendigkeit, die bestehende Tendenz zur Psychologisierung der Bezie-

hungen zwischen der ÷ffentlichkeit und den Behˆrden zu bek‰mpfen (SAV/UPS).

F¸r ein Moratorium bis zur Besserung der Finanzlage des Bundes sprechen sich CVP/PDC/PPD und HEV aus.

Nicht Stellung bezogen haben die folgenden Vernehmlassungsteilnehmer, die jedoch Bemerkungen zu Einzelaspekten anbrachten: AR, SG, OW, EDSK/CFPD, SBB/CFF/FSS, swisscom, ESI/IICF.

Ausdr¸cklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben BE und SKS/FPC.

3.2 Allgemeine Bemerkungen

Die Institution sollte sich im Sinne der parlamentarischen Initiative Fankhauser st‰rker auf das Eintreten f¸r die Menschenrechte konzentrieren, womit gleichzeitig auf das Projekt des EDA reagiert werden kˆnnte, das die Schaffung einer nationalen Institution f¸r Menschenrechte vorsieht (Travail.Suisse).

Damit die Ombudsstelle erfolgreich arbeiten kann, muss ihre Unabh‰ngigkeit unbedingt gew‰hrleistet sein (EKJ/CFJ).

Die Erf¸llung der Aufgaben der Ombudsstelle des Bundes h‰ngt stark von den finanziellen und personellen Ressourcen ab, die ihr zur Verf¸gung stehen werden (DJS/JDS/GDS).

Der Begriff "B¸rger/innen" ist im Zusammenhang mit dem BOB nicht angebracht, da er auf Grund seines Bezugs zum B¸rgerrecht zu eng ist (Bemerkung gilt nur f¸r die deutsche Fassung des Gesetzes, GR).

3.3 Zweck (Art. 1)

Der Zweck entspricht der neuen Einrichtung, die geschaffen werden soll (KVSchweiz/SEC Suisse/SIC Svizzera, SVPO).

Besonders zu begr¸ssen ist, dass der Zugang allen nat¸rlichen und juristischen Personen ohne Unterscheidung nach Herkunft offen steht (Gr¸ne/Les Verts, EKR/CFR).

Die Fˆrderung des Verst‰ndnisses f¸r die Anliegen der B¸rgerinnen und B¸rger bei den Bundesbehˆrden ist im Zweckartikel zu streichen: Dies ist Aufgabe der Vorgesetzen und nicht der Ombudsperson des Bundes (GL).