Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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Art. 10 Ausf¸hrungsbestimmungen
Die Bundesversammlung erl‰sst die rechtsetzenden Ausf¸hrungsbestimmungen ¸ber die Ombudsstelle in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.
Art. 11 Amts-, Berufs- und Gesch‰ftsgeheimnis und Zeugnisverweigerung
1 Die Ombudsperson, ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis in gleichem Ausmass wie die Auskunft erteilenden Behˆrden. Sie sind zur Verschwiegenheit ¸ber berufliche und gesch‰ftliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
2 Die Ombudsperson, ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis ¸ber Wahrnehmungen, die sie bei der Erf¸llung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
Art. 12 Berichterstattung
1 Die Ombudsperson erstattet den Gesch‰ftspr¸fungskommissionen zuhanden der Bundesversamlung j‰hrlich Bericht ¸ber ihre T‰tigkeit. Der Bericht wird verˆffentlicht.
2 Die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen informieren die R‰te ¸ber den Bericht der Ombudsperson und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen f¸r die Oberaufsicht der Bundesversammlung.
3 Die Ombudsperson kann weitere Berichte verˆffentlichen.
Art. 13 Aufsicht der Gesch‰ftspr¸fungskommissionen
1 Die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen pr¸fen, ob die Ombudsperson ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt.
2 Die Informationsrechte gem‰ss Artikel 153 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20029 sind anwendbar.
3 Wollen die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen Einsicht in Unterlagen nehmen, die Personendaten enthalten, so trifft die Ombudsperson die geeigneten Massnahmen f¸r den Geheimnisschutz.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Einleitung
1 Die Ombudsperson wird auf Gesuch hin oder von sich aus t‰tig.
2 Die Gesuche sind an keine Form gebunden.
3 Sie wirken sich nicht auf die Rechtsmittelfristen aus und ersetzen erforderliche Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und zur Einhaltung von Pflichten nicht.
Art. 15 Pr¸fung
1 Die Ombudsperson entscheidet, ob und wie sie eine Angelegenheit pr¸fen will.
2 Pr¸ft sie eine Angelegenheit, so setzt sie die betroffenen Personen und Behˆrden davon in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Rechtskr‰ftige entschiedene Angelegenheiten sind von einer ‹berpr¸fung durch die Ombudsperson ausgeschlossen.
Minderheit (Vermot, B¸hlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty, K‰lin, Sandoz, Tillmanns, Vallender, Wittenwiler)
3Streichen
Art. 16 Pr¸fungskriterien
Die Ombudsperson pr¸ft, ob die Bundesbehˆrden rechtm‰ssig, zweckm‰ssig und angemessen gehandelt haben.
Art. 17 Pr¸fungsinstrumente
Zur Abkl‰rung des Sachverhalts hat die Ombudsperson jederzeit das Recht:
a. bei Behˆrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden schriftliche und m¸ndliche Ausk¸nfte einzuholen;
b. von den Bundesbehˆrden die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen;
c. Ausk¸nfte von Drittpersonen einzuholen;
d. Besichtigungen vorzunehmen.
9 SRÖ; AS Ö; (BBl 2002 8160)