Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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Art. 10 Ausf¸hrungsbestimmungen

Die Bundesversammlung erl‰sst die rechtsetzenden Ausf¸hrungsbestimmungen ¸ber die Ombudsstelle in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.

Art. 11 Amts-, Berufs- und Gesch‰ftsgeheimnis und Zeugnisverweigerung

1 Die Ombudsperson, ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis in gleichem Ausmass wie die Auskunft erteilenden Behˆrden. Sie sind zur Verschwiegenheit ¸ber berufliche und gesch‰ftliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Die Ombudsperson, ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis ¸ber Wahrnehmungen, die sie bei der Erf¸llung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

Art. 12 Berichterstattung

1 Die Ombudsperson erstattet den Gesch‰ftspr¸fungskommissionen zuhanden der Bundesversamlung j‰hrlich Bericht ¸ber ihre T‰tigkeit. Der Bericht wird verˆffentlicht.

2 Die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen informieren die R‰te ¸ber den Bericht der Ombudsperson und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen f¸r die Oberaufsicht der Bundesversammlung.

3 Die Ombudsperson kann weitere Berichte verˆffentlichen.

Art. 13 Aufsicht der Gesch‰ftspr¸fungskommissionen

1 Die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen pr¸fen, ob die Ombudsperson ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt.

2 Die Informationsrechte gem‰ss Artikel 153 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20029 sind anwendbar.

3 Wollen die Gesch‰ftspr¸fungskommissionen Einsicht in Unterlagen nehmen, die Personendaten enthalten, so trifft die Ombudsperson die geeigneten Massnahmen f¸r den Geheimnisschutz.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Einleitung

1 Die Ombudsperson wird auf Gesuch hin oder von sich aus t‰tig.

2 Die Gesuche sind an keine Form gebunden.

3 Sie wirken sich nicht auf die Rechtsmittelfristen aus und ersetzen erforderliche Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und zur Einhaltung von Pflichten nicht.

Art. 15 Pr¸fung

1 Die Ombudsperson entscheidet, ob und wie sie eine Angelegenheit pr¸fen will.

2 Pr¸ft sie eine Angelegenheit, so setzt sie die betroffenen Personen und Behˆrden davon in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Rechtskr‰ftige entschiedene Angelegenheiten sind von einer ‹berpr¸fung durch die Ombudsperson ausgeschlossen.

Minderheit (Vermot, B¸hlmann, Gross Andreas, Hubmann, Marty, K‰lin, Sandoz, Tillmanns, Vallender, Wittenwiler)

3Streichen

Art. 16 Pr¸fungskriterien

Die Ombudsperson pr¸ft, ob die Bundesbehˆrden rechtm‰ssig, zweckm‰ssig und angemessen gehandelt haben.

Art. 17 Pr¸fungsinstrumente

Zur Abkl‰rung des Sachverhalts hat die Ombudsperson jederzeit das Recht:

a. bei Behˆrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden schriftliche und m¸ndliche Ausk¸nfte einzuholen;

b. von den Bundesbehˆrden die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen;

c. Ausk¸nfte von Drittpersonen einzuholen;

d. Besichtigungen vorzunehmen.

9 SRÖ; AS Ö; (BBl 2002 8160)