Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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spruch nehmen, der seine Aufgabe zur allgemeinen Zufriedenheit aus¸bt (SBB/CFF/FSS).

 Falls der obige Vorschlag nicht ber¸cksichtigt wird, sollten die Beziehungen

zwischen den Bundesbehˆrden und den Bundesangestellten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden und zu diesem Zweck ein neuer Abs. 4 in Art. 2 eingef¸gt werden (SBB/CFF/FSS).

 Da die SRG/SSR bereits ¸ber eine Ombudsstelle verf¸gt, sollte sie vom Gel-

tungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden (SRG/SSR).

 Die Formulierung sollte dem Bundesgesetz ¸ber das Verwaltungsverfahren

(VwVG) angen‰hert werden (ZH).

3.5 Zusammensetzung der Ombudsstelle des Bundes (Art. 3)

Nur eine Ombudsperson (Mehrheitsantrag; OW, SH, VD, CP):

 Diese Lˆsung erˆffnet dem Parlament eine breite Palette von Mˆglichkeiten

(SH).

 Diese Lˆsung ist wirtschaftlich (OW).

Zwei Ombudspersonen, die die Sprachregionen und Geschlechter angemessen vertreten (Minderheitsantrag; BS, GE, NE, SZ, VS, ZG, ZH, SP/PS, Gr¸ne/Les Verts, EVP/PEV, EKR/CFR, SVPO, DJS/JDS/GDS, FRC).

 Diese Zusammensetzung darf nicht fakultativ, sondern muss obligatorisch sein

(EVP/PEV, SGB/USS).

 Damit wird auch die Frage der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gelˆst

(BS, ZG, ZH, SVPO, DJS/JDS/GDS).

 Diese Erfordernisse sollten durch Bedingungen erg‰nzt werden, die sich auf

die Mehrsprachigkeit der Ombudsperson oder die gegenseitige sprachliche Erg‰nzung der Ombudsperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters beziehen (VS).

 Abgesehen von den Amtssprachen sollten auch hohe Anforderungen in Bezug

auf die Kenntnis weiterer Fremdsprachen gestellt werden, um den Ausl‰nderinnen und Ausl‰ndern den Zugang zu erleichtern (DJS/JDS/GDS).

 Obwohl es sich hierbei um eine gute Lˆsung handelt, ist sie auch problema-

tisch, da es schwierig ist, dem Parlament vorzuschreiben, die gew¸nschte angemessene Vertretung der Sprachregionen und Geschlechter zu beachten (SZ).

Das Sekretariat ist ¸berdimensioniert (HEV).

3.6 Wahl der Ombudsperson (Art. 4)

Als Bedingung f¸r die Wahl der Ombudsperson sollte hinzugef¸gt werden, dass sie mit Konfliktlˆsungsmethoden vertraut ist (VD).

3.7 Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters (Art. 5)

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollte ebenfalls den Magistratenstatus erhalten und von der Bundesversammlung gew‰hlt werden (VD).