Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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2Die Ombudsstelle des Bundes kann auch von zwei Personnen besetzt werden. Dabei sind die Sprachregionen und die Geschlechter nach Mˆglichkeit angemessen zu ber¸cksichtigen.
Art. 4 Wahl der Ombudsperson
1 Die Bundesversammlung w‰hlt die Ombudsperson.
2 F¸r die Wahl der Ombudsperson gelten die Artikel 130-131 und 138a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027 direkt; die Artikel 135-137 des Parlamentsgesetzes gelten sinngem‰ss.
3 F¸r die W‰hlbarkeit, die Unvereinbarkeit in der T‰tigkeit, die Nebenbesch‰ftigung, die Unvereinbarkeit in der Person, die Amtsdauer und den Amtseid gelten f¸r die Ombudsperson die Artikel 5-10 des Bundesgerichtsgesetzes vom ... 8 sinngem‰ss.
Art. 5 Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Ombudsperson durch die Koordinationskonferenz gew‰hlt. Die Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Art. 6 Stellung der Ombudsperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters
1 Die Ombudsperson ist bei der Erf¸llung ihrer Aufgaben unabh‰ngig.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat bei der Aus¸bung ihrer Funktion die gleiche Stellung wie die Ombudsperson.
Art. 7 Immunit‰t
1 Gegen die Ombudsperson kann w‰hrend der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder T‰tigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen der Bundesversammlung eingeleitet werden.
2Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Ver¸bung eines Verbrechens. F¸r eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behˆrde innert vierundzwanzig Stunden direkt bei der Bundesversammlung um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Ombudsperson nicht ihr schriftliches Einverst‰ndnis zur Haft gegeben hat.
3Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Ombudsperson das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid der Bundesversammlung zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
4Gegen eine durch rechtskr‰ftiges Urteil verh‰ngte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann das Recht auf Immunit‰t nicht angerufen werden.
Minderheit (Marty K‰lin, B¸hlmann, Eberhard, Gross Andreas, Jossen, Leutenegger Oberholzer, Sandoz, Tillmanns, Weyeneth)
Streichen
Art. 8 Aufgaben der Ombudsperson
1 Die Ombudsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie ber‰t nat¸rliche und juristische Personen im Kontakt mit den Bundesbehˆrden;
b. sie vermittelt in Konflikten zwischen nat¸rlichen oder juristischen Personen und den Bundesbehˆrden;
c. sie unterbreitet den Bundesbehˆrden konkrete Vorschl‰ge, um die Kommunikation mit den B¸rgerinnen und B¸rgern zu verbessern.
2 Sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, kann jedoch keine Verf¸gungen erlassen oder Weisungen erteilen.
3 Sie koordiniert ihre T‰tigkeit mit Bundesbehˆrden, die ‰hnliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 9 Organisation
1 Die Ombudsstelle des Bundes ist f¸r die Verwaltung der Ressourcen administrativ den Parlamentsdiensten zugeordnet.
2 Die Ombudsperson ist zust‰ndig f¸r die Begr¸ndung, ƒnderung und Beendigung der Arbeitsverh‰ltnisse des Sekretariatspersonals.
3 Das Personal der Ombudsstelle erf¸llt seine Aufgaben nach Weisung der Ombudsperson.
7 SRÖ; AS Ö; (BBl 2002 8160)
8 SRÖ; AS Ö; (BBl 2001 4480)