Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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Es kˆnnten noch die Kriterien "B¸rgern‰he" und "Verst‰ndlichkeit" hinzugef¸gt werden (ZH).
Die Formulierung dieses Artikels ist verwirrlich, da daraus geschlossen werden kann, dass die Ombudsperson rechtskr‰ftige Verf¸gungen in Frage stellen kann, was in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 steht (VD).
In dieser Bestimmung sollte an die Schweigepflicht der Ombudsperson erinnert werden (ZH).
3.18 Pr¸fungsinstrumente (Art. 17)
Die Zusammenarbeit der Kantons- und Gemeindebehˆrden zur Abkl‰rung des Sachverhalts darf nicht obligatorisch sein, sondern muss auf freiwilliger Basis erfolgen (TG, SG).
Die Zusammenarbeitspflicht der Kantons- und Gemeindebehˆrden muss gestrichen werden, da die Beziehungen zwischen der ÷ffentlichkeit und den Kantonen nicht in den T‰tigkeitsbereich der Ombudsperson des Bundes fallen (AR).
In dieser Bestimmung sollte an die Schweigepflicht der Ombudsperson erinnert werden (ZH).
Das Recht, Besichtigungen vorzunehmen (Bst. d), steht einer Aufsichtsbehˆrde, nicht einer Ombudsperson des Bundes zu (NE).
Hinzuf¸gung eines neuen Bst. e: "die Parteien zu einer Anhˆrung einzuladen" (EKR/CFR).
3.19 Pr¸fungsergebnis (Art. 19)
Die Mˆglichkeit, bei einem Scheitern der Vermittlung eine Empfehlung an die Beteiligten zu richten, muss im freien Ermessen der Ombudsperson stehen und darf nicht als Pflicht formuliert werden (BS, ZG, SVPO, DJS/JDS/GDS).
Die Ombudsperson muss auch dann eine Empfehlung formulieren kˆnnen, wenn die Konfliktparteien eine Verst‰ndigungsbasis finden (VD).
In dieser Bestimmung sollte an die Schweigepflicht der Ombudsperson erinnert werden (GR, ZH).
3.20 Massnahmen (Art. 20)
Es ist zu begr¸ssen, dass es der beteiligten Behˆrde ¸berlassen wird, ¸ber die Massnahmen zur weiteren Behandlung der Empfehlung der Ombudsperson zu entscheiden (BG).
Die R¸ckmeldung sollte auf jene F‰lle beschr‰nkt werden, in denen die Ombudsperson eine Empfehlung abgibt. In den anderen F‰llen ist es Sache der Ombudsperson, sich an die betreffende Bundesbehˆrde zu wenden (SVPO).
3.21 Unentgeltlichkeit (Art. 21)
F¸r jene Angelegenheiten, die f¸r die Verwaltung mit hohen Auslagen verbunden sind, sollte eine Geb¸hr erhoben werden (CP).