Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten

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Art. 18 Amtshilfe

1 Die Bundesbehˆrden wirken bei der Abkl‰rung des Sachverhalts mit.

2 Sie sind gegen¸ber der Ombudsperson von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.

Art. 19 Pr¸fungsergebnis

1 Die Ombudsperson informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und die Bundesbehˆrde ¸ber das Ergebnis ihrer Pr¸fung.

2 Sie versucht, zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Bundesbehˆrde zu vermitteln, und kann ihnen entsprechende Vorschl‰ge unterbreiten.

3 Ist keine Einigung mˆglich, so richtet die Ombudsperson eine Empfehlung an die Beteiligten.

4 Die Ombudsperson kann weitere Behˆrden und die ÷ffentlichkeit informieren.

Art. 20 Massnahmen

1 Die Bundesbehˆrde nimmt das Pr¸fungsergebnis der Ombudsperson zur Kenntnis und entscheidet, welche Massnahmen zu treffen sind.

2 Sie informiert die Ombudsperson und die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ¸ber ihren Entscheid.

Art. 21 Unentgeltlichkeit

Die Ombudsstelle erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 ƒnderung bisherigen Rechts

Die ƒnderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.