Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/143: Eidgenössische Ombudsstelle (Vernehmlassungsverfahren im Auftrag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates) · 27 Seiten
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Art. 18 Amtshilfe
1 Die Bundesbehˆrden wirken bei der Abkl‰rung des Sachverhalts mit.
2 Sie sind gegen¸ber der Ombudsperson von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.
Art. 19 Pr¸fungsergebnis
1 Die Ombudsperson informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und die Bundesbehˆrde ¸ber das Ergebnis ihrer Pr¸fung.
2 Sie versucht, zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Bundesbehˆrde zu vermitteln, und kann ihnen entsprechende Vorschl‰ge unterbreiten.
3 Ist keine Einigung mˆglich, so richtet die Ombudsperson eine Empfehlung an die Beteiligten.
4 Die Ombudsperson kann weitere Behˆrden und die ÷ffentlichkeit informieren.
Art. 20 Massnahmen
1 Die Bundesbehˆrde nimmt das Pr¸fungsergebnis der Ombudsperson zur Kenntnis und entscheidet, welche Massnahmen zu treffen sind.
2 Sie informiert die Ombudsperson und die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ¸ber ihren Entscheid.
Art. 21 Unentgeltlichkeit
Die Ombudsstelle erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 ƒnderung bisherigen Rechts
Die ƒnderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.