Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
3.1.1 Artikel 2 Geltungsbereich
In der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erklärte Artikel 36 quinquies in Absatz 1 Nationalstrassen erster und zweiter Klasse für abgabepflichtig. Im Zuge der Nachführung der alten Bundesverfassung, wurde dieser Bestimmung, in den Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998, bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen, weiterhin Geltung verschafft. Absatz 1 des Gesetzesentwurfes übernimmt diese Regelung auch mit Blick auf die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 19964, die sich gleichermassen äussert.
5
Der Gesetzgeber verweist auf das Verzeichnis der Nationalstrassen , in dem die entsprechenden Klassierungen zu finden sind. In der Praxis ist - wie bis anhin - keine flächendeckende Beschilderung der abgabepflichtigen Strecken vorgesehen. Da Nationalstrassen nicht als solche signalisiert sind, kann sich der Benützer im Normalfall an die Faustregel halten, dass grundsätzlich auf allen, gemäss der Strassensignalisationsverordnung vom 5. September 19796 gekennzeichneten, Autobahnen und Autostrassen eine Vignette erforderlich ist. Die relativ wenigen Ausnahmen - z.B. nicht abgabepflichtige kantonale Autostrassen - sind heute grösstenteils signalisiert. Ausländische Fahrzeuglenker werden an allen grösseren Grenzübergängen mit spezieller Beschilderung auf die Abgabepflicht aufmerksam gemacht.
Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der Abgabepflicht vorzusehen. Der Bundesrat besass diese Kompetenz bereits aufgrund von Artikel 36quniquiesAbsatz 2, der ihm die Schaffung von Sonderregelungen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich erlaubt hätte. Eine solche Sonderregelung war indess nur erlaubt, wenn dadurch im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt wurden als schweizerische.
Von der Schaffung eines „vignettenfreien“ Grenzbereichs hat der Bundesrat bereits 1985, bei der Einführung der Vignettenpflicht, abgesehen, weil er die Befürchtungen nicht teilte, der Verkehr verlagere sich in einem grossen Ausmass auf das lokale Strassennetz. Zudem hat der Verzicht den Vorteil der Klarheit und der Gleichbehandlung aller Landesteile. Auch ist für den ortsunkundigen Ausländer sofort erkennbar, wo die „Vignettenpflicht“ beginnt. Diese Haltung hat sich in der mittlerweilen über zwanzigjährigen Geschichte der Vignette bewährt.
3.2 2. Abschnitt: Abgabepflicht
3.2.1 Artikel 3 Abgabeobjekt
Abgabepflichtig sind in- und ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger welche auf abgabepflichtigen Nationalstrassen verkehren und nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Unter Motorfahrzeugen versteht man Fahrzeuge, wie sie in Artikel 7
5 SR 725.113.11 Anhang (Liste der schweizerischen Nationalstrassen)