Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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Die Bussenhöhe muss zudem deutlich nach oben angepasst werden. Sie ist das einzige Mittel neben strengen Kontrollen, um den Missbrauch einzudämmen. Damit die Busse ihren Zweck erfüllt, muss sie eine entsprechende Höhe aufweisen. Die 100 Franken, die für ein Vignettenvergehen bis anhin bezahlt werden musste, erfüllen diese Voraussetzung nicht mehr. Wenn jemand 3 Jahre ohne Vignette gefahren ist, stört ihn die Busse kaum, da er im Prinzip nur die aufgelaufenen Abgaben nachbezahlen muss. Eine deutliche Erhöhung ist deshalb zwingend notwendig. Die im Entwurf vorgesehene Busse von 200 Franken befindet sich im europäischen Vergleich, für Vergehen derselben Art, in der unteren Hälfte (siehe oben). Der Betrag liegt zudem deutlich unterhalb der Obergrenze von 300 Franken für Ordnungsbussen (Artikel 1 Absatz 2 Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 197012), die für andere Vergehen im Strassenverkehr erteilt werden.

Absatz 2: Weitere mögliche Widerhandlungen werden durch andere Erlasse abgedeckt. Es gilt dabei hervorzuheben, dass es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handelt, welches einmal aufgeklebt, nur für dieses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Wird eine Vignette von einem Fahrzeug entfernt, ist sie als entwertet zu betrachten. Es ist nicht erlaubt, entwertete Vignetten derart zu präparieren (z.B. mit Klebefolien zu versehen), dass sie als gültig erscheinen bzw. diese mittels der vorhandenenen Restklebekraft erneut auf ein anderes Fahrzeug aufzukleben. Solche Manipulationen stellen ein Vergehen im Sinne des Artikels 245 des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193713 (StGB) dar. Die Strafandrohung lautet in diesem Fall auf Gefängnis. Das Fälschen von Vignetten fällt unter dieselbe Strafbestimmung.

3.6.2 Artikel 16 Strafverfolgung durch die Kantone

Im Vergleich zur heutigen Regelung wurde diese Bestimmung nahezu unverändert übernommen. Lediglich die Bestimmung bezüglich der Sicherheitsleistung (Artikel 11 Absatz 4 der geltenden Nationalstrassenabgabe-Verordnung) wurde in den neuen Artikel 11 Sicherheitsleistung transferiert und hat somit Geltung für alle Vollzugsorgane.

3.6.3 Artikel 17 Verjährung

Gemäss Artikel 109 (in Kraft seit 2002) des schweizerischen Strafgesetzbuches14 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen drei Jahre. Diese Dauer ist, angesichts der Schwere der Verfehlung und des Sinnes des Instituts der strafrechtlichen Verjährung, sicherlich auch hier angebracht.

3.7 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

3.7.1 Artikel 18 Vollzug

Absatz 2: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten abzuschliessen, die den Vollzug dieses Gesetzes unterstützen.

Absatz 3: Da die personellen Ressourcen im Bereich der Vignette knapp bemessen sind, besteht ein Bedarf gewisse Aufgaben an Dritte auszulagern. Bereits heute werden an den grösseren Autobahngrenzübergangen private Organisationen für den

12 SR 741.03

13 SR 311.0

14 SR 311.0