Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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mit den entsprechenden Geräten auszurüsten. Dafür fehlt nicht nur das notwendige Personal sondern auch die entsprechende Infrastruktur. Die Kosten stünden bei den weiteren Vertriebskanälen ebenfalls in keinem Verhältnis zu den Einnahmen. Im Übrigen wäre diese Variante als „Insellösung“ in Europa kaum realisierbar. Aus all diesen Gründen hat man von der Variante „Chip-Vignette“ definitiv Abstand genommen.

2.2.3 Variante „e-Vignette“

Bei der Variante „e-Vignette“ muss die Kontrollschildnummer in einem Informationssystem registriert werden. Diese Registrierung entspricht dem Erwerb einer „virtuellen Vignette“. Sie kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen, z.B. per Einzahlungsschein, Internet, Automat oder über eine bediente Verkaufsstelle. Mit der virtuellen Vignette entfällt der physische Vertrieb, was insbesondere den Verkauf im Ausland erleichtert. Zudem erübrigt sich das Aufkleben und Entfernen der Vignette.

Auf den abgabepflichtigen Nationalstrassen platzierte automatische Kontrollanlagen erfassen die Kontrollschildnummern mittels digitaler Kameras und vergleichen diese mit den Registrierungen im Informationssystem. Diese Kontrollen sind - im Gegensatz zu heute - im fliessenden Verkehr möglich. Eine verstärkte Kontrolltätigkeit würde schätzungsweise Mehreinnahmen von jährlich 15 - 30 Millionen Franken bringen (Bussgelder nicht einbezogen). Die einmaligen Investitionskosten für die „e-Vignette“ würden insgesamt rund 35 Millionen Franken betragen, bei ungefähr gleich bleibenden Betriebskosten von jährlich 34 Millionen Franken.

Die „e-Vignette“ wäre geeignet für die Erhebung der heutigen Pauschalabgabe. Im Gegensatz zum heutigen Erhebungssystem wäre die „e-Vignette“ zudem ausbaufähig, womit allenfalls auftretende Bedürfnisse wie z.B. die Einführung einer zeitlichen Stückelung oder einer Abgabe nach Fahrzeugkategorien (Motorräder, Lieferwagen, sonstige Fahrzeuge) rasch umgesetzt werden könnten.

Derartige automatisierte Kontrollen bringen jedoch nur den gewünschten Nutzen, wenn eine entsprechende Ahndung erfolgt. Bei inländischen Fahrzeugen würden dazu die Bussbescheide automatisch an die Halterinnen und Halter versandt. Bei ausländischen Fahrzeugen stellt sich das Problem, dass eine Zustellung der Bussbescheide ins Ausland derzeit nicht möglich ist. Die Fahrzeuge können zwar nahezu überall kontrolliert werden, die Strafverfolgung muss aber spätestens an der Grenze stattfinden. Dort steht aber nicht genügend Personal zur Verfügung, um diese Kontrollen auch effektiv durchzuführen. Eine Lösung für dieses Problem liegt möglicherweise in einer Richtlinie für die grenzüberschreitende Ahndung von Bussen innerhalb der EU und der EFTA-Staaten (siehe unten Ziff. 5), die derzeit im Rahmen eines Projektes erarbeitet wird.

2.2.4 Variante „Vignette Classic”

2.2.4.1 Allgemein

Die Variante „Vignette Classic“ basiert auf der heutigen Vignette (siehe Ziff. 2.1.1). Bei der Klebevignette handelt es sich um ein bewährtes System, welches, wie bereits erläutert, ein nicht unbeachtliches Missbrauchspotential in sich birgt. Um diesen zunehmenden Missbrauch erfolgreicher bekämpfen zu können, müssen die Sicherheitsmerkmale der Vignette verbessert werden und gleichzeitig auch die Kontrollen verstärkt und die Bussen spürbar erhöht werden. Die infolge des steigenden Verkehrsaufkommens entstehenden Vertriebsprobleme an der Grenze versucht man bereits heute mittels neuer Absatzkanäle und verbesserter Information im Ausland zu verringern.