Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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Absatz 2: Bei der Jahresvignette wird die Berechtigungsdauer von 14 Monaten beibehalten. Sie behält ihre Gültigkeit vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Die überlappende Gültigkeitsdauer räumt den Benützern eine grosszügige Frist ein, während der sie den Vignettenwechsel vornehmen können. Zudem erweist sich diese Lösung auch als fremdenverkehrsfreundlich, da beispielsweise Weihnachtsurlauber, die in den Sportferien die Schweiz erneut besuchen, die Abgabe nur einmal entrichten müssen.

3.3.4 Artikel 9 Zuständigkeit für die Abgaberhebung

Die Vignette wird wie bislang durch die Zollverwaltung herausgegeben. Sie ist ebenfalls für den Verkauf an der Grenze und im Ausland zuständig. Der Verkauf im Inland erfolgt über die Kantone. Die Vignette kann bei den bekannten Verkaufsstellen (Post, Tankstellenshops, Autogaragen, Automobilvertretungen etc.) bezogen werden.

3.4 4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

3.4.1 Artikel 10

Die Verwendung des Reinertrags bestimmt sich nach Artikel 86 Absatz 3 BV und wird im zitierten Bundesgesetz vom 22. März 198511 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer detailliert geregelt.

3.5 5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung

3.5.1 Artikel 11 Kontrollen

Die Zuständigkeiten bezüglich der Kontrollen bleiben im Entwurf unverändert. Die Kantone führen Kontrollen im Landesinnern und die Zollverwaltung an der Grenze durch.

Um dem Personalmangel der Zollverwaltung abzuhelfen, erlaubt Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausserdem bei Autobahngrenzübergängen die Kontrolle und Ahndung im vereinfachten Verfahren Dritten zu übertragen. Dies würde die Effizienz der Kontrollen erheblich steigern.

3.5.2 Artikel 12 Sicherheitsleistung

Abgabepflichtige Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen eine Sicherheit leisten, wenn sie die Abgabe nicht unverzüglich bezahlen. Da die Vollstreckung von Abgabeforderungen im Ausland derzeit nicht möglich ist (siehe Ziff. 5), wird durch dieses Vorgehen die Abgabe vor dem Verlassen des Landes sichergestellt. Entsprechendes gilt auch für den Bussenbetrag.

3.6 7. Abschnitt: Strafbestimmungen

3.6.1 Artikel 14 Übertretungen

Tatbestand der Übertretung bildet das Benützen der abgabepflichtigen Nationalstrassen ohne vorgängige Bezahlung der Abgabe. Darunter fallen ebenfalls nicht korrekt angebrachte Vignetten. Vielfach wird nämlich eine Vignette erworben, diese aber nicht aufgeklebt, damit sie für weitere Fahrzeuge benutzt werden kann. Dahinter steckt die Absicht, die Vignette nur im Falle einer Kontrolle anzubringen.

11 SR 725.116.2