Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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Verkauf der Vignette auf der Einreiseseite eingesetzt. In Zukunft soll die Zollverwaltung auf Autobahngrenzübergängen die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle und Ahndung bei der Ausreise einer privaten Organisation zu übertragen. Grundlage einer solche Auslagerung wären entsprechende Vereinbarungen, die mit den nötigen Ausbildungen verbunden würden. Die Oberaufsicht und Weisungsgewalt verbleibt beim Vollzugsorgan, der Zollverwaltung.

3.7.2 Artikel 19 Aufwandentschädigung

Die Aufwandentschädigungen werden wie bis anhin durch eine Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements geregelt.

4 Auswirkungen (Kosten, Personalbedarf, Mehreinahmen)

Die Vorlage mit Beibehaltung des aktuellen Vignettensystems und einer Jahresabgabe von 40 Franken hat keine personellen Auswirkungen. Die Bekämpfung des offensichtlich vorhandenen Missbrauchs kann nur mittels zusätzlicher Kontrollen erfolgen. Der neu geschaffene Artikel 18 Absatz 3 erlaubt die Übertragung solcher Aufgaben an private Organisationen. Die jährlichen Mehrkosten für zusätzliche Kontrollen von 1-2 Million Franken würden durch die im selben Zeitraum generierten Mehreinnahmen von schätzungsweise 5 Millionen Franken, in überdurchnittlichem Masse kompensiert.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die EG hat eine Richtlinie zur „Interoperabilität elektronischer Mautsysteme“15 verabschiedet, deren Umsetzung in den Jahren 2008 (für schwere Fahrzeuge) und 2010 (für die übrigen Fahrzeuge) erfolgen soll. Diese Richtlinie dient dazu, eine technische Vereinheitlichung der Systeme, die fahrzeugseitig eingebaut werden, zu erreichen und bezieht sich explizit auf elektronische Mautsysteme in der Art, wie sie für die Erhebung leistungsabhängiger Verkehrsabgaben bereits benutzt werden bzw. geplant sind. In Artikel 1, Absatz 2 wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Richtline nicht für elektronische Mautsysteme, die ohne den Einbau fahrzeugseitiger Geräte auskommen, gilt. Diese Richtlinie tangiert demzufolge das System der heutigen Vignette nicht und würde auch dasjenige einer „e-Vignette“ unberührt lassen.

Der RAHMENBESCHLUSS 2005/214/JI DES RATES vom 24. Februar 200516 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen soll die Eintreibung dieser Gelder innerhalb der EU erleichern. Dies weil die grenzüberschreitende Verfolgung von Delinquenten bislang sehr aufwändig und teilweise schlicht nicht möglich war. Von Interesse für die Schweiz dürfte jedoch mehr noch der Entwurf einer EG-Richtlinie für die grenzüberschreitende Ahndung von Bussen innerhalb der EU sein (Draft Framework Decision on the application of the principle of mutual recognition to financial penalties). Dieser Entwurf wird im Rahmen des europäischen Forschungsprojekts VERA 2, bei welchem die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten ebenfalls vertreten sind, erarbeitet. Der Richtlinienentwurf sieht u.a. explizit vor, dass Bussgelder, welche im Zusammenhang mit Strassengebühren erhoben werden, grenzüberschreitend geahndet werden

15 Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft; ABl. L 166 vom 30/04/2004 S. 0124 - 0143

16 Amtsblatt der Europäischen Union L 76/16 vom 22.03.2005