Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Grundsätzliches
Seit der Einführung der Nationalstrassenabgabe (Vignette) im Jahre 1985 ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit deren Erhebung beauftragt. Grundlage zur Erhebung der Abgabe bildet grundsätzlich Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19993 (BV). Artikel 164 BV bestimmt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen bezüglich des Kreises der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben. Diesem Umstand wird mit dem Erlass des Bundesgesetzes über eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Rechnung getragen.
Damit die Abgabenerhebung bis zum Erlass besagter Bestimmungen trotzdem möglich bleibt, wurden in den Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 unter II Absatz 2 lit. b die relevanten Bestimmungen der aBV bis zur Überführung in entsprechende Gesetzesbestimmungen weiterhin für gültig erklärt.
Anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde im Jahr 2001 eine Arbeitsgruppe mit der Prüfung von alternativen Vignetten-Systemen betraut. Ziel war ein einfaches System, welches die Vorteile des heutigen Systems übernimmt und dessen Nachteile eliminiert. Zusätzlich sollten Systeme geprüft werden, welche über eine erhöhte Funktionalität – wie zeitliche Stückelung, Berücksichtigung von Fahrzeugklassen etc. – verfügen. Elf denkbare Systemvarianten wurden daraufhin in Form einer Voranalyse und drei davon in einer Machbarkeitsstudie vertieft auf Chancen und Risiken untersucht.
2.1.1 Das heutige System
Heute wird die Berechtigung zum Befahren der Nationalstrassen in Form eines Aufklebers erworben. Er ist in der Handhabung einfach und wenig aufwändig. Der Preis der Vignette ist im Vergleich zu den ausländischen Autobahngebühren (siehe Ziff. 2.3) niedrig. Seit 1995 beträgt er 40 Franken pro Kalenderjahr. Die Abgabe und das Erhebungssystem sind grundsätzlich gut akzeptiert.
Im Jahr 2004 wurden 7,68 Mio. Vignetten verkauft. Das Vertriebsnetz im Inland ist flächendeckend (4,68 Mio. Vignetten), im Ausland hingegen lückenhaft (1,2 Mio. Vignetten). An der Grenze wurden total 1,8 Mio. Vignetten verkauft. Die Einnahmen (307,3 Mio. Franken) stehen in einem günstigen Verhältnis zu den Kosten. Anlässlich der Einführung der Vignette im 1985 fielen einmalig Investitionskosten von 1,5 Mio. Franken an; die jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf 34 Mio. Franken. Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus den Verwaltungskosten inklusive Druckkosten (10,1 Mio. Franken) und den Aufwandentschädigungen für die Vertreiber im Inland (19,3 Mio. Franken) und im Ausland (4,6 Mio. Franken).
2.1.2 Probleme des heutigen Erhebungssystems
Das System der heutigen Vignette stützt sich auf die Jahrespauschale und den niedrigen Preis. Im Hinblick auf allfällige Preisanpassungen, neue Tarifstrukturen, moderne Vertriebsformen (Internet, Mobiltelefonie, etc.) und automatisierte Kontrollen ist das System jedoch unflexibel.
3 SR 101